Waschstraßenbetreiber müssen Aufklärungspflicht nachkommen

Betreiber von Waschstraßen müssen Kunden mit neueren Automatikfahrzeugen darüber in Kenntnis setzen, dass die Zündung eingeschaltet bleiben muss, darauf verweist der D.A.S. Rechtsservice.

(Symbolbild)
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Anna Barbara Brüggmann

Die D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH verweist auf ein Urteil des Amtsgerichts München, demzufolge Waschstraßenbetreiber die Kunden explizit darüber informieren müssen, dass bei neueren Fahrzeugen mit Automatik die Zündung beim Waschvorgang eingeschaltet bleiben muss. So soll vermieden werden, dass die Parksperre die Räder blockiert. Andernfalls haften die Betreiber für entstehende Schäden, so die Rechtsexperten. 

Wird ein Fahrzeuge in der Waschanlage beschädigt, ist es prinzipiell von der Ursache abhängig, ob der Betreiber für den Schaden haftet. Unterschieden werden muss, ob es sich um eine vom Betreiber verschuldete Fehlfunktion der Anlage oder einen Bedienungsfehler des Fahrers handelt. Die Betreiber versuchen dem D.A.S. Leistungsservice zufolge oft, ihre Haftung durch ausgehängte „Allgemeine Geschäftsbedingungen” zu begrenzen. Doch sie müssen auch bestimmten Aufklärungspflichten nachkommen und den Kunden über die richtige Bedienung informieren.

Im vorliegenden Fall ist ein Fahrer mit einem in München zugelassen Automatik-Fahrzeug in eine Waschstraße gefahren. Die ausgehängten Bedienungshinweise wiesen die Kunden an, den Gang herauszunehmen, die Automatik auf „N“ zu stellen, die Zündung auszuschalten sowie nicht zu lenken oder zu bremsen.

Das Fahrzeug des Klägers geriet vorne aus der Schleppkette und kollidierte mit einer Säule. Auf das Hupen des Fahrers hin griff ein Mitarbeiter ein, der die Anlage abstellte und half, das Fahrzeug wieder in die Spur zu bringen. Es sprang jedoch ein zweites Mal mit dem Vorderrad aus dem Schleppmechanismus und kollidierte mit einem Teil der Waschanlage. Der Fahrer forderte daraufhin Schadenersatz für seinen beschädigten rechten Kotflügel. Der Betreiber behauptete, der Fahrer müsse in der Anlage gelenkt oder gebremst haben.

Das Amtsgericht München gab nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice dem Kunden Recht. Der Schaden entstand einem Sachverständigen zufolge durch ein Zusammenwirken mehrerer Umstände: Bei modernen Automatik-Fahrzeugen blockiere bei ausgeschalteter Zündung die automatische Parksperre die Räder. Bei älteren Waschanlagen sei zudem oft der Rollenabstand des Schleppbandes zu kurz für neuere Fahrzeuge mit längerem Radstand. Durch ein Zusammenwirken der Sicherheitsrolle und des zu kurzen Rollenabstandes mit den blockierten Rädern sei das Fahrzeug offenbar aus dem Schleppband gehoben worden.

Das Gericht sprach dem Kunden kein Verschulden zu. Der Betreiber hätte darauf hinweisen müssen, dass die Zündung bei neueren Automatikmodellen während der kompletten Wäsche eingeschaltet bleiben müsse. (AG München, Az. 213 C 9522/16 )

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