Urteil: Verlust des Kaskoschutzes beim Verlassen einer Unfallstelle

Wenn ein an einem Unfall beteiligter Fahrer sich vorzeitig vom Unfallort entfernt, riskiert er den Verlust seines Kaskoschutzes.

Foto: Pixabay
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Daniela Sawary-Kohnen

Beim Verlassen eines Unfallorts, ohne die Polizei und/oder seine Kaskoversicherung über den Unfall informiert zu haben, kann die in den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) festgelegte Wartepflicht verletzt werden. Dann muss die Kaskoversicherung den Schaden als Konsequenz nicht regulieren. Das erklärte der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz in einem Beschluss am 11. Dezember 2020 (AZ: 12 U 235/20).

Im konkreten Fall war der Kläger ohne Fremdeinwirkung auf der Autobahn bei Tempo 100 mit der Leitplanke kollidiert und zunächst bis zu einem Rastplatz weitergefahren. Nachdem er dort den entstandenen Schaden, der sich in Streifspuren über die gesamte linke Fahrzeugseite äußerte, in Augenschein genommen hatte, hatte er die Fahrt fortgesetzt.

Die Schadensanzeige an seine Kaskoversicherung stellte er dann erst vier Tage später fertig. Die Reparatur des Fahrzeugs verursachte insgesamt Kosten in Höhe von rund 22.220 Euro. Die auf Erstattung dieses Betrages gerichtete Klage gegen seine Vollkaskoversicherung hat das Landgericht abgewiesen. Die Kaskoversicherung sei von ihrer Leistung frei geworden, weil der Kläger vorsätzlich die ihn aus Buchstabe E1.3 Satz 2 AKB treffende Wartepflicht verletzt und hierdurch dem Versicherer wesentliche Feststellungen zum Versicherungsfall unmöglich gemacht habe.

Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und unter anderem die Auffassung vertreten, die Einhaltung der Wartepflicht sei ihm bei Tempo 100 auf einer vielbefahrenen Autobahn nicht möglich gewesen. Der Senat hat in einem Hinweisbeschluss die Rechtsauffassung des Landgerichts bestätigt und die Berufung des Klägers als nicht erfolgversprechend eingeschätzt.

Die beklagte Kaskoversicherung müsse infolge der Pflichtverletzung des Klägers den Schaden nicht regulieren. Ein Fahrer verletze die in Buchstabe E1.3 AKB festgelegte Wartepflicht jedenfalls dann, wenn er durch das Verlassen der Unfallstelle den Straftatbestand der Unfallflucht in Paragraph 142 Strafgesetzbuch verwirkliche. Das habe sich im konkreten Fall so verhalten, so die Richter. Denn aufgrund des Schadensbildes am Fahrzeug des Klägers sei davon auszugehen, dass bei der Kollision nicht nur ein erheblicher Schaden am eigenen Fahrzeug, sondern auch ein nicht völlig belangloser Fremdschaden, also die Beschädigung der Leitplanke, entstanden sei.

Der Kläger habe daher an der Unfallstelle warten müssen, so die Auffassung der Richter. Hierbei könne dahinstehen, ob es ihm zumutbar gewesen wäre, in unmittelbarer Nähe zur Unfallstelle, beispielsweise auf dem Standstreifen der Autobahn, anzuhalten, um den Unfall zu melden. Vorzuwerfen sei dem Kläger, dass er auch an der nächsten regulären Anhaltemöglichkeit – dem Rastplatz – weder die Polizei noch seine Kaskoversicherung über den Unfall informiert habe. Durch diese Pflichtverletzung habe der Kläger seiner Kaskoversicherung wesentliche Feststellungen zum Versicherungsfall erschwert, beispielsweise dazu, ob er das versicherte Fahrzeug tatsächlich zum Unfallzeitpunkt lenkte, ob seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war oder andere Gründe für einen Wegfall oder eine Einschränkung des Versicherungsschutzes vorlagen. Der Verstoß gegen die Wartepflicht führe daher letztlich dazu, dass die Versicherung eine Schadensregulierung ablehnen dürfe, so die Richter abschließend. Der Kläger hat auf den Hinweis des Senats seine Berufung zurückgenommen.

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