Urteil: Sturz auf dem Weg ins Homeoffice

Das Landessozialgericht Essen hat in einem Urteil entschieden, dass ein Arbeitsunfall auf dem Weg ins Homeoffice nicht gesetzlich unfallversichert ist.

Foto: Pixabay
Foto: Pixabay
Daniela Sawary-Kohnen

Wenn ein Arbeitnehmer zu Beginn seinen Weg zur Arbeit zurücklegt, ist dieser weder als Weg zur Arbeit noch als Betriebsweg gesetzlich unfallversichert. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Essen in seinem Urteil vom 09.November 2020 (Az: L 17 U 487/19) entschieden.

Im konkreten Fall war der Kläger als Gebietsverkaufsleiter seit mehreren Jahren im Außendienst versicherungspflichtig beschäftigt und arbeitete auch regelmäßig im Homeoffice. Im September 2018 stürzte der Kläger auf dem Weg von den Wohnräumen in seine Büroräume eine Wendeltreppe hinunter und erlitt dabei einen Brustwirbeltrümmerbruch. Die beklagte Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik lehnte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung darauf hinab, da kein Arbeitsunfall vorliege. Der Sturz habe sich im häuslichen Wirkungskreis und nicht auf einem versicherten Weg ereignet. Dagegen klagte der Kläger erfolgreich vor dem Sozialgericht Aachen.

Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen, da die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles nicht vorlägen. Der vom Kläger zurückgelegte Weg sei weder als Weg nach dem Ort der Tätigkeit gemäß Paragraph 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII (wege)unfallversichert, noch als versicherter Betriebsweg anzusehen, urteilten die Richter. Denn bei der Wegeunfallversicherung beginne der Versicherungsschutz erst mit dem Durchschreiten der Haustür des Gebäudes. Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließe, könne ein im Homeoffice Beschäftigter niemals innerhalb des Hauses oder innerhalb der Wohnung auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit wegeunfallversichert sein.

Die Annahme eines Betriebsweges scheide aus, da sich der Kläger zum Zeitpunkt des Treppensturzes auf dem Weg in sein Arbeitszimmer zur erstmaligen Aufnahme seiner versicherten Tätigkeit am Unfalltag befunden habe. Es handele sich bei Betriebswegen um Strecken, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt würden. Vor- und Nachbereitungshandlungen der versicherten Arbeitsleistungen fielen nicht darunter. Der Kläger habe den Weg zurückgelegt, um seine versicherungspflichtige Tätigkeit im Homeoffice am Unfalltag erstmalig aufzunehmen, erklärten die Richter abschließend.

Symboldbild Transportjobs

Mehr als 750 aktuelle Jobangebote aus der Transportbranche, vom Lkw-Fahrer über Fuhrparkmanager bis zu Disposition, Teamleitung und vieles mehr mit individueller Suchfunktion und Kartenansicht bieten wir Ihnen ab sofort in unserem Job-Bereich: Ihr nächster Schritt auf der Karriereleiter?

Alle Transport-Jobs anzeigen »