Urteil: Spart der Kunde erst, zahlt sich dies nicht immer aus

Verlädt ein Transportunternehmen eine Maschine auf ausdrücklichen Kundenwunsch auf einen offenen Planen-Lkw, kann es für Schäden, die dadurch entstehen, nicht haftbar gemacht werden, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG).
Redaktion (allg.)

Ein Kunde hatte das von ihm beauftragte Transportunternehmen auf Schadensersatz verklagt, nachdem in dessen Gewahrsam eine Maschine beschädigt worden war. Beide Seiten hatten sich bei der Auftragsvergabe darauf verständigt, die Ladung auf einem offenen Lkw zu transportieren. Dabei war die Maschine nur mit einer Überwurfplane abgedeckt. Zuvor hatte der Kunde aus Kostengründen das Angebot des Spediteurs abgelehnt, die Maschine auf einen geschlossenen Lkw zu verladen.
In seinem Urteil sprach das OLG den Transportunternehmer von jedweder Verkehrshaftung frei (Az. I-18 U 185/14). Nach § 427 Absatz 1 Nr. 1 Handelsgesetzbuch sei der Transportunternehmer von seiner Haftung befreit, weil die Maschine auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden auf einem offenen Lkw transportiert worden sei. Dass der Transportunternehmer einen geschlossenen Lkw anbot, der Kunde dies jedoch aus Kostengründen ablehnte, kam noch hinzu.
Die während des Transportes eingerissene Plane habe nur die Funktion einer Verpackung gehabt. Darunter sei, so das OLG, jede „lösbare Umhüllung“ des Gutes zu verstehen, die nicht den ganzen Lkw erfasst habe. Als Schadensursache könne, so das Gericht, bloß vermutet werden, dass nur die Maschine und nicht die komplette Ladefläche mit der Plane abgedeckt worden sei. Noch ein Faktum sprach ­gegen eine Verkehrshaftung des Transportunternehmens. Dem Urteil zufolge kann es sich darauf berufen, dass die Verpackung der Maschine nach § 427 Absatz 1 Nr. HGB ungenügend war.boe

(boe)
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