Urteil: Schadenfall durch vertauschte Container

Bei Ablieferung eines falschen Containers durch ein Transportunternehmen kann im Einzelfall von einem Versagen durch den Lkw-Fahrer abgesehen werden.

Foto: Pixabay
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Daniela Sawary-Kohnen

Im vorliegenden Rechtsstreit hatte der Kläger für verschiedene Kunden ein Container-Terminal (CT) betrieben, in dem chemische Güter lagerten. Der Containertransport auf dem Gelände erfolgte durch ein externes Transportunternehmen.

Der Transportunternehmer übernahm im vorliegenden Fall den falschen Container und lieferte diesen ab. Erst nach Entladung bemerkte das CT, dass der Staplerfahrer dem Lkw-Fahrer den falschen Container übergeben hatte. Das entladene Gut „Crastin“ wurde mit dem im Lager befindlichen Gut „Pocan“ vermischt. Der Kläger klagte auf Feststellung des Schadens, da er diesen zum Klagzeitpunkt noch nicht genau beziffern konnte. Letztlich habe der Transportunternehmer den Container falsch abgeliefert, was er zu vertreten habe, so der Kläger.

Dieser Auffassung folgte das Oberlandesgericht (OLG) jedoch nicht (AZ: 18 U 110/18). Der Transportunternehmer hätte im Rahmen einer permanenten Geschäftsbeziehung zwar verpflichtet gewesen sein könne, die Containeridentität mit der Containernummer auf dem Frachtbrief abzugleichen. Definitiv sei ein Abgleich im hiesigen Rechtsstreit nicht passiert, so die Feststellung des OLG. Allerdings könne diese Pflicht im Einzelfall hinter dem Versagen des Staplerfahrers zurücktreten, der den Container bei Übergabe vertauschte.

Von Eckhard Boecker

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