Urteil: Rechtslage bei Übertragung der Räum- und Streupflicht

Was, wenn auf dem Betriebsgrundstück der Fahrer einer beauftragten Firma wegen Glätte verunglückt, die Räum- und Streupflichten aber auf ein Fachunternehmen übertragen wird? Ein entsprechender Hinweis hätte den Schaden verhindern können, meint das Landgericht Köln.

Es müsste nicht unbedingt dieses Hinweisschild sein, es würde aber zumindest für Aufmerksamkeit sorgen: Denn auch wenn die winterlichen Pflichten an eine Fremdfirma übertragen werden, sollte man vor dem eisglatten Betriebsgelände warnen... (Symbolbild: Pixabay)
Es müsste nicht unbedingt dieses Hinweisschild sein, es würde aber zumindest für Aufmerksamkeit sorgen: Denn auch wenn die winterlichen Pflichten an eine Fremdfirma übertragen werden, sollte man vor dem eisglatten Betriebsgelände warnen... (Symbolbild: Pixabay)

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte, die auf dem eigenen Firmengelände einen Warenumschlagplatz betreibt, die Räum- und Streupflicht auf ein Gebäudereinigungsunternehmen übertragen.

Ein Mitarbeiter der Klägerin befuhr im Winter kurz nach Mitternacht mit einem Gespann aus Lkw und Auflieger das Betriebsgelände, das aufgrund eines plötzlichen Kälteeinbruchs vereist war. Dort sollte nach Angaben des Landgerichts (LG) Köln an einer Wechselbrücke das Fahrzeug be- und entladen werden.

Der Fahrer verlor jedoch die Kontrolle über das Fahrzeug und rutschte gegen eine der Wechselbrücken. Sowohl an der Zugmaschine als auch am Auflieger entstand ein Schaden, den die Klägerin zum Teil über ihre Kaskoversicherung regulieren ließ. Zahlungsaufforderungen gegenüber der Beklagten blieben jedoch erfolglos, sodass der Fall vor dem Landgericht landete.

Der Klage auf Zahlung von Schadensersatz samt Zinsen und angefallenen Rechtsanwaltskosten als auch Feststellung der weiteren Schadensersatzverpflichtung wurde nach Mitteilung des LG vollumfänglich stattgegeben.

Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht fahrlässig verletzt, trotz der seit 22:30 Uhr erkannten Untätigkeit des beauftragten Unternehmens sei sie untätig geblieben. Dies sei ursächlich für den Schadensfall. Ein Mitverschulden der Klägerin sei nicht erwiesen.

Prinzipiell könnte eine derartige Verkehrssicherungspflicht zwar auf einen Dritten übertragen werden, dennoch verblieben die Kontroll- und Überwachungspflichten bei dem Übertragenden.

Die Richter verwiesen zudem darauf, dass sich der Übertragende grundsätzlich auf die Erfüllung verlassen und ohne konkreten Anhaltspunkt nicht alle Einzelheiten kontrollieren müsse, wenn ein ein Fachunternehmen die Pflichten übernehme.

Im vorliegenden Streitfall habe die Beklagte aber nach eigenem Vorbringen seit 22:30 Uhr und damit zum Schadenszeitpunkt seit mehr als 90 Minuten Kenntnis davon gehabt, dass das beauftragte Unternehmen trotz des Kälteeinbruchs untätig geblieben war.

Bei Glätte: Info und Warnhinweis

Es hätte nicht bei einer bloßen weiteren Mahnung gegenüber dem Übernehmer bleiben dürfen, die Beklagte hätte selbst tätig werden müssen. Für den Fall, dass die Beklagte nicht selber habe streuen können, hätte sie einen Warnhinweis an der Einfahrt des Geländes anbringen können, so das Urteil.

Ein Verweis der Beklagte auf die unzumutbare Gefährdung ihrer Mitarbeiter überzeugte die Richter nicht. Ein über die Glätte informierter Fußgänger sollte nach Aussage der Richter in der Lage sein, sich mit äußerster Vorsicht unfallfrei über das Grundstück zu bewegen.

Darüber hinaus hätte die Beklagte per Telefon Warnungen aussprechen können. Dem LG nach sei davon auszugehen, dass der Fahrer der Klägerin sich bei entsprechender Information über den Zustand des Grundstücks mit äußerster Vorsicht fortbewegt, nach Gefahrenstellen Ausschau gehalten und notfalls die Fahrt unterbrochen hätte.

Ein unvorsichtiges Verhalten des Fahrers, das ein Mitverschulden begründen könnte, sei von der Beklagten behauptet, aber nicht erwiesen worden.

Auch könne man davon ausgehen, dass die Klägerin nicht ohne vertragliche Absprache mit der Beklagten Waren hole und liefere. In diesem Zusammenhang sei der Beklagten ein Fehlverhalten des mit dem Winterdienst betrauten Unternehmens zuzurechnen. (Az. 15 O 169/23)

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