Urteil: Parkhaus-Betreiber haftet nicht für Baumsturz auf Fahrzeug

Stürzt ein „gesunder“ Baum auf dem Gelände eines Parkhauses auf ein Fahrzeug, so besteht für den Fahrer kein automatischer Anspruch auf Schadensersatz.

Parkhaus-Betreiber können für das Umfallen eines Baumes auf ihrem Gelände aufgrund eines Sturms nicht wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht belangt werden, wenn vorher keine Anzeichen für eine Vorschädigung des Baumes vorlagen. Foto: Pixabay
Parkhaus-Betreiber können für das Umfallen eines Baumes auf ihrem Gelände aufgrund eines Sturms nicht wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht belangt werden, wenn vorher keine Anzeichen für eine Vorschädigung des Baumes vorlagen. Foto: Pixabay
Daniela Sawary-Kohnen

Im Streit um einen Schadensersatz wegen Verletzung einer Verkehrs­sicherungs­pflicht wies das Amtsgericht München die Klage einer Münchnerin auf Zahlung von 2.875 Euro gegen die Trägerin eines Parkhauses in der Münchner Innenstadt ab.

Die Klägerin hatte ihren Pkw auf einer öffentlichen Straße gegenüber dem Parkhaus der Beklagten geparkt, für welches die Beklagte die Verkehrssicherungspflicht und die Baumpflege übernommen hatte. Gegen vier Uhr morgens stürzte dann ein auf dem Gelände des Parkhauses stehender Laubbaum während eines Unwetters um und fiel mit der Krone auf den Pkw der Klägerin.

Die Pkw-Fahrerin war der Auffassung, dass die Parkhausträgerin ihre Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf die Baumpflege verletzt habe. Hätte der Baum auf dem Gelände des Parkhauses ausreichende Standfestigkeit gehabt, so wäre er nach Ansicht der Klägerin auch bei den Wetterbedingungen am Schadenstag nicht umgestürzt. Die mangelnde Standfestigkeit wäre bei ordnungsgemäßer Überprüfung aufgefallen und ihr Fahrzeug habe durch den Fall des Baumes einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten.  

Die Parkhausträgerin sah hingegen keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Denn zum Schadenszeitpunkt habe ein schweres Gewitter mit heftigen Windböen geherrscht und die Böen hätten den Laubbaum unvorhersehbar zu Fall gebracht. Man habe keine Anzeichen übersehen oder verkannt, die auf eine Erkrankung des Baumes oder fehlende Standfestigkeit hingewiesen hätten.

Kein Nachweis für Baum-Vorschädigung bei Unwetter

Das Amtsgerichts München wies die Klage dann auch ab, denn der Klägerin sei es nicht gelungen nachzuweisen, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht bezüglich des im Jahr 2019 umgefallenen Baumes vor dem Parkhaus verletzt habe. Bei der Parkhausbetreiberin habe zwar unstreitig die Verkehrssicherungspflicht für den umgefallenen Baum gelegen, eine Verletzung derselben habe die Klägerin jedoch noch nicht einmal substantiiert vorgetragen, so das Gericht.

Die Pkw-Besitzerin habe lediglich vorgetragen, dass der Baum vorgeschädigt gewesen sein musste, da er ansonsten nicht umgefallen wäre. Dies sei laut Gericht aber nicht ausreichend. Weder bestehe ein Anscheinsbeweis dahingehend, dass ein bei Unwetter umfallender Baum vorgeschädigt sein müsse, noch sehe das Gesetz eine Gefährdungshaftung für Bäume vor.

Unstreitig habe zum Zeitpunkt des Schadensereignisses ein Unwetter geherrscht. Welche Stärke der Wind letztlich tatsächlich hatte, sei letztlich nicht von Belang. Die Klägerin habe keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der Baum vorgeschädigt war und die Beklagte dies hätte erkennen müssen. Beides sei jedoch für eine Haftung der Beklagten erforderlich.

Die vorgelegten Lichtbilder zeigten die Überreste des Baumes zudem lediglich aus der Entfernung und Schäden oder Krankheitszeichen seien auf den Bildern nicht erkennbar. Auch die Klägerin habe sich den Baum beziehungsweise seine Bestandteile nach ihrer Aussage am Tag des Schadensereignisses nicht daraufhin angesehen, ob an diesem etwaige Vorschäden oder Krankheitszeichen bestanden hätten. Es sei noch nicht einmal bekannt, ob der Baum abgebrochen sei, oder entwurzelt wurde.

Baum in ausreichenden Abständen kontrolliert

Die Beklagte hingegen hat laut dem Gericht nachgewiesen, die auf dem Gelände des Parkhauses stehenden Bäume regelmäßig durch Mitarbeiter kontrolliert, gewässert und geschnitten zu haben. Selbst wenn man dies jedoch nicht für ausreichend erachten würde, käme eine Haftung der Beklagten für den der Klägerin entstandenen Schaden nicht in Betracht, so das Gericht.

Dem Verletzten obliege nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nämlich nicht nur der Nachweis für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht an sich, sondern auch der Nachweis, dass bei zumutbarer Überwachung der Bäume eine Schädigung derselben entdeckt worden wäre. Selbst wenn die Bäume gar nicht kontrolliert worden wären, so wäre dies für das Schadensereignis nur von Bedeutung, wenn eine regelmäßige Besichtigung zur Entdeckung der Gefahr beziehungsweise der Schädigung des Baumes hätte führen können.

Abstrakte Baumgefahr als naturbedingt hinzunehmen

Vorliegend habe die Klägerin eine Vorschädigung des Baumes noch nicht einmal substantiiert vorgetragen, geschweige denn nachgewiesen. Für eine solche bestünden keinerlei Anhaltspunkte. Auch ein gesunder Baum könne bei einem Unwetter abbrechen oder entwurzelt werden. Nach der Rechtsprechung des BGH sei die abstrakte Baumgefahr als naturbedingt hinzunehmen. Das Urteil des Amtsgerichts München vom 19. Juli 2023 (Az: 113 C 18489/22) ist rechtskräftig.

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