Urteil: Kein Urlaubsanspruch bei 100 Prozent Kurzarbeit

Unternehmen können ihren Arbeitnehmern den Urlaub bei „Kurzarbeit Null“ kürzen.

Foto: Pixabay
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Daniela Sawary-Kohnen

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hatte sich mit der Frage beschäftigt, ob der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch wegen „Kurzarbeit Null“ anteilig kürzen kann. Die Mitarbeiterin, die klagte, war beim beklagten Arbeitgeber in Teilzeit angestellt. Gemäß Arbeitsvertrag hatte sie einen jährlichen Urlaubsanspruch von 14 Tagen. Ab dem 1. April 2020 bis Dezember 2020 war sie wiederkehrend in „Kurzarbeit Null“ und in den Monaten Juni, Juli und Oktober durchgehend in“ Kurzarbeit Null“ gewesen.

Der Arbeitgeber gewährte der Mitarbeiterin in Summe 11,5 Tage Urlaub. Dagegen meinte die Mitarbeiterin, dass die Kurzarbeit ihren Urlaubsanspruch nicht reduziere. Ohne Erfolg verlangte die Mitarbeiterin die 14 Tage Urlaub, denn das LAG wies ihre Klage ab (AZ: 6 Sa 824/20). Nach Auffassung des Gerichts seien die Leistungspflichten des Arbeitgebers und Arbeitsnehmers während der Corona bedingten Kurzarbeit aufgehoben gewesen. Dabei seien Kurzarbeiter als vorübergehende Teilzeitbeschäftigte einzuordnen, deren vertraglicher Urlaubsanspruch der Arbeitgeber entsprechend den jeweiligen Anteilen kürzen könne.

Abschließend meinte das LAG, dass seine Auffassung auch europarechtskonform sei. Danach bestehe bei „Kurzarbeit Null“ gemäß Artikel 7 der europäischen Richtlinie Nr. 2003/88/EG kein Urlaubsanspruch.  

Von Eckhard Boecker

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