Urteil: Kein Unfallversicherungsschutz für Auszubildenden

Ein Auszubildender in der Lagerlogistik klagte nach einem Unfall auf Schadensersatz. Das Sozialgericht Osnabrück urteilte, dass der Vorfall nicht als Arbeitsunfall zähle.

Foto: Pixabay
Foto: Pixabay
Daniela Sawary-Kohnen

Ein Kläger absolvierte in einem Berufsbildungswerk eine Berufsausbildung zur Fachkraft der Lagerlogistik, die von Bundesagentur für Arbeit gefördert wurde. Er wohnte während der Ausbildung in einem Internat. In seinem Zimmer rutschte er aus und trug einen Ellenbogenbruch davon.

Der Unfall wurde der Berufsgenossenschaft (BG) angezeigt, die den Fall als Arbeitsunfall ablehnte. Das Sozialgericht (SZ) Osnabrück bestätigte die Rechtsauffassung der zuständigen BG (AZ: S 19 U 16/19). Danach sei der Unfall im Internatszimmer eingetreten, das zu seiner Privatsphäre gehöre. Der Aufenthalt des Auszubildenden sei nicht der versicherten Tätigkeit als Auszubildender zuzuordnen. Die Bildungsmaßnahme, die als unfallversicherte Maßnahme im Rahmen des Paragraph 2 Absatz 1 Nr. 14 b Sozialgesetzbuch VII gelte, fand von montags bis freitags statt.

Das SZ teilte nicht die Auffassung des Auszubildenden, dass er gemäß der Internatsordnung an Sonntagen ins Internat zurückkommen müsse und deswegen seine Freizeit mit Beginn seiner Rückreise ins Internat beendet gewesen sei. boe 

Symboldbild Transportjobs

Mehr als 750 aktuelle Jobangebote aus der Transportbranche, vom Lkw-Fahrer über Fuhrparkmanager bis zu Disposition, Teamleitung und vieles mehr mit individueller Suchfunktion und Kartenansicht bieten wir Ihnen ab sofort in unserem Job-Bereich: Ihr nächster Schritt auf der Karriereleiter?

Alle Transport-Jobs anzeigen »