Urteil: Kein Arbeitsunfall an Tankstelle

Das Bundessozialgericht urteilte zu einem Unfall an der Tankstelle, dass die Berufsgenossenschaft diesen nicht als Arbeitsunfall anerkennen muss.

Foto: Pixabay
Foto: Pixabay
Daniela Sawary-Kohnen

Eine Speditionsmitarbeiterin befand sich auf dem Weg von ihrer Arbeitsstätte nach Hause. Als sie ihr Fahrzeug startete, leuchtete die Tankanzeige auf und zeigte einen Kraftstoffgehalt für eine Strecke von noch 70 Kilometer an. Die einfache Entfernung nach Hause betrug zirka 75 Kilometer und so entschloss sie sich, das Fahrzeug zu betanken.

Auf der Tankstelle rutsche die Speditionsmitarbeiterin auf dem Weg zum Zahlen auf einem Kraftstofffleck aus und zog sich eine Fraktur im Sprunggelenk zu. Die Berufsgenossenschaft (BG) lehnte es daraufhin ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen, weshalb die Beschäftigte die BG verklagte.

Mit Urteil vom 30. Januar 2020 schlug sich das Bundessozialgericht (BSG) wie zuvor die Unterinstanzen auf die Seite der BG und lehnte die Revision der Klägerin ab (AZ: B 2 U 9/18 R). Begründet haben die Richter des BSG ihre Entscheidung insbesondere damit, dass die Fahrtunterbrechung an der Tankstelle keine „geringfügige“ Fahrtunterbrechung gewesen sei.

Die Fahrzeugbetankung sei „keine versicherte Verrichtung“ gewesen, die mit ihrer Beschäftigung in einer Verbindung stehe, so das BSG. Weiterhin meinte das BSG, dass der Versicherungsschutz dann erneut in Kraft getreten wäre, wenn die Speditionsmitarbeiterin ihren Heimweg auf dem direkten Weg fortgesetzt hätte.         

Eckhard Boecker

Symboldbild Transportjobs

Mehr als 750 aktuelle Jobangebote aus der Transportbranche, vom Lkw-Fahrer über Fuhrparkmanager bis zu Disposition, Teamleitung und vieles mehr mit individueller Suchfunktion und Kartenansicht bieten wir Ihnen ab sofort in unserem Job-Bereich: Ihr nächster Schritt auf der Karriereleiter?

Alle Transport-Jobs anzeigen »