Urteil: Auffahrunfall durch starkes Abbremsen

Kommt es aufgrund von starkem Abbremsen eines vorausfahrenden Fahrzeugs zu einem Verkehrsunfall, haftet der Auffahrende bei einem zu geringen Sicherheitsabstand mit.

Foto: Pixabay
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Daniela Sawary-Kohnen

Bei einem Auffahrunfall wird der Anscheinsbeweis nicht schon deshalb erschüttert, weil der Vorausfahrende ohne zwingenden Grund auf freier Strecke stark abgebremst hat. Das hatte das Landgericht (LG) Saarbrücken im Oktober 2019 entschieden (AZ: 13 S 69/19).

Im vorliegenden Fall bremste auf einer Landstraße der Vorausfahrende vor einem Verkehrsschild mit 50 Stundenkilometer stark ab, zunächst von 70 auf 50 Stundenkilometer. Der Kläger war der Ansicht, dass das Fahrzeug des Beklagten darüber hinaus nahezu zum Stillstand gekommen sei. Es kam zum Unfall und der Kläger wollte 50 Prozent seines Schadens ersetzt bekommen.

Das LG Saarbrücken war der Überzeugung, dass der Vorausfahrende eine Vollbremsung vorgenommen hatte. Nach Auffassung des Landgerichts hatte er dadurch den nachfolgenden Verkehr besonders gefährdet. Damit hätten die Fahrzeuge hinter ihm aber nicht rechnen müssen, so das LG.

Allerdings erschüttere diese Vollbremsung den Anscheinsbeweis nicht komplett. Dem Kläger sei vorzuwerfen, dass er den Sicherheitsabstand nicht eingehalten habe. Starkes Abbremsen sei nicht ein komplett atypischer Verlauf, der den Anscheinsbeweis vollständig widerlege. Weil er den Sicherheitsabstand nicht vollends eingehalten habe, müsse er für den Unfall zur Hälfte mithaften, erklärte das LG Saarbrücken. Die Klage auf 50 Prozent des Schadens sei somit erfolgreich.

Nach Auffassung der DAV-Verkehrsrechtsanwälte fällt der Anscheinsbeweis aber beispielsweise gänzlich weg, wenn der Vorausfahrende bei grüner Ampel stark abbremst. Letztlich komme es auf den Einzelfall an.

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