Aktuelles Urteil: Urlaubstage dürfen nicht abgerundet werden

Auch bei krummen Zahlen gilt: Urlaubstage dürfen nicht kaufmännisch gerundet werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn es keine gesonderte Vorschrift gibt.

Anna Maria Schmid

Je flexibler die Arbeitsstunden, desto komplizierter ist die Berechnung der Urlaubstage: Gerade bei Schichtarbeitern kommt es bei der Berechnung des Urlaubs oft zu Urlaubstagen mit Bruchteilen, so die Experten der ARAG.

Im vorliegenden Fall hatte das Bundesarbeitsgericht über den Fall einer Angestellten zu entscheiden, die einen Anspruch von 28,15 Urlaubstagen gehabt hätte. Sie hatte an 244 Tagen gearbeitet, ihr Arbeitgeber gewährte ihr an 28 Tagen Urlaub. Die Angestellte klagte, denn ihrer Überzeugung nach hatte sie einen Anspruch von 28,15 Urlaubstagen. Die 0,15 Arbeitstage seien jedoch verfallen. Urlaubsansprüche, die sich auf einen Bruchteil von weniger als 0,5 beliefen, seien auf volle Arbeitstage abzurunden, meinte dagegen der Arbeitgeber.

Die Klägerin hatte einen Anspruch von 28,15 Urlaubstagen, ihr steht ein Anspruch auf Ersatzurlaub zu, so das Urteil des Bundesarbeitsgerichts. Eine Abrundung komme nicht in Betracht. Weder das Bundesurlaubsgesetz (BurlG) noch der für die Klägerin in diesem Fall geltende Manteltarifvertrag enthalten eine solche Regelung (Bundesarbeitsgericht, 9 AZR 578/17).

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