Unfallschutz bei Firmen-Veranstaltungen

Wann ist ein Arbeitnehmer bei betrieblichen Veranstaltungen über die Unfallversicherung abgesichert und wann nicht – darüber informieren die Arag-Rechtsexperten.

(Symbolbild: Pixabay)
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Anna Barbara Brüggmann

Den Rechtsexperten der Arag zufolge gelten vier konkrete Voraussetzungen, wann eine Firmenfeier rechtlich als Betriebsfest zählt: Die Feier muss zum einen von der Unternehmensleitung veranstaltet oder ausdrücklich gebilligt werden. Planung und Durchführung müssen dabei vom Unternehmen getragen werden. Auch der Zweck der Feier spielt eine Rolle. Sie muss dazu dienen, das Betriebsklima zu stärken und die Verbundenheit der Beschäftigten zu fördern.

Darüber hinaus muss der Chef oder ein von ihm Beauftragter persönlich auf der Feier anwesend sein. Als letzte Voraussetzung gilt, dass alle Mitarbeiter eingeladen sein müssen. Bei großen Firmen – darauf verweisen die Experten - kann es jedoch genügen, wenn der Leiter einer kleineren Organisationseinheit die Feier für deren Beschäftigte ausrichtet. Sind all diese Voraussetzungen erfüllt, sind Unfälle abgesichert – dies gelte nach Angaben der Arag auch für den Hin- und Heimweg. Keine Rolle spiele dabei der Ort der Feierlichkeit.

Wann endet der Versicherungsschutz? In der Regel, wenn die Firmenfeier als beendet gilt, so die Rechtsexperten. Entweder, wenn wenn der Chef nach Hause geht oder aber wenn nur noch ein Mitarbeiter und sein Vorgesetzter anwesend sind. Denn dann handelt es sich unter Umständen nur noch um ein privates Zusammensein. Die Arag verweist in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Hessischen Landessozialgerichts ( Az.: L 3 U 71/06). Der Versicherungsschutz erlischt auch, wenn der Chef die Veranstaltung für beendet erklärt - selbst dann, wenn alle Mitarbeiter noch anwesend sind und inklusive Chef weiterfeiern.

Für den Heimweg mit dem eigenen Fahrzeug sollten Umwege vermieden werden, denn versichert ist nach Angaben der Arag nur der direkte Weg nach Hause (Hessisches Landessozialgericht, Az.: L 3 139/05). Zu einem Verlust des Unfallschutzes kann es durch starken Alkohol- oder Drogenkonsum kommen - und zwar dann, wenn der Rauschzustand die wesentliche Ursache des Unfalls darstellt, darauf weisen die Arag-Experten hin.

Nach ihren Angaben ist auch eine aktive betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, wie zum Beispiel eine Wanderung versichert, wenn sie allen Beschäftigten offensteht und die Teamleitung anwesend ist. (Bundessozialgericht, Az.: B 2 U 19/14 R). Prinzipiell versichert seien bei Firmenfeiern alle Tätigkeiten, die dem Gesamtzweck der Veranstaltung dienen, neben Essen, Trinken und Tanzen zähle dazu auch die Teilnahme an Wanderungen oder Spielen sowie der Auf- und Abbau, wenn es sich um organisierte Programmpunkte handle.

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