Im vorliegenden Fall hatte das Amtsgericht in Nürnberg gegen einen Kraftfahrzeugführer einen Strafbefehl wegen Unfallflucht verhängt. Seinen Führerschein musste er abgeben. Dagegen wehrte er sich erfolgreich beim Landgericht Nürnberg-Fürth (AZ: 5 Qs 58/18).
Grund für den Rechtsstreit war ein Unfall beim Parken, bei dem ein Schaden von circa 2.100 Euro am Fahrzeug des Geschädigten entstanden war. Zeugen hatten den Unfall beobachtet. Es sei kein Sachschaden von „bedeutendem Wert“ nach Paragraf 69 Absatz 2 Nr. 3 Strafgesetzbuch entstanden, meinte das Gericht. Davon könne erst gesprochen werden, wenn der Instandsetzungsaufwand 2.500 Euro netto übersteige.
Der bisherige Mindestbetrag von 1.800 Euro sei nicht mehr zu rechtfertigen, es müsse eine Wertanpassung geben, meinten die Richter. Dabei zu berücksichtigen seien die Einkommensentwicklung sowie der Kostenbetrag, der für die Instandsetzung des Fahrzeuges aufgebracht werden müsste, so das LG in seiner weiteren Urteilsbegründung.
Eckhard Boecker
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