Tauschpaletten: BGL gegen Änderung der Qualitätskriterien
Erst vor knapp drei Jahren hatten sich Industrie-, Handels-, Speditions- und Transportlogistikverbände unter Federführung von GS1 Germany auf einheitliche Qualitätskriterien für den Tausch von Europaletten geeinigt. Entlang der gesamten Logistikkette werden von den beteiligten Transportdienstleistern an der Abhol- beziehungsweise Zustellrampe Leerpaletten getauscht. Dabei sieht der Gesetzgeber grundsätzlich einen Tausch gleicher Art und Güte vor.
Um Konflikte zwischen Lkw-Fahrern und Rampenpersonal zu vermeiden, wurden im Jahr 2011 per Anwendungsempfehlung zwischen allen Beteiligten eindeutige Qualitätskriterien für Tauschpaletten vereinbart. An die Stelle der zuvor groben Unterscheidung zwischen „tauschfähigen“ und „nicht tauschfähigen“ Paletten wurde eine sogenannte 5-Klassen-Qualität erarbeitet. Neben „Neupaletten“ und „nicht mehr gebrauchsfähigen Paletten“ wurden detaillierte Kriterien für Qualitätsklassen A, B und C entwickelt. In der Praxis stellte sich laut BGL allerdings heraus, dass an den Handelsrampen immer wieder Paletten, die von Handelsunternehmen als Qualitätsklasse C bereitgestellt wurden, von Transportlogistikunternehmen mit dem Hinweis auf mangelhafte Qualität abgelehnt werden mussten. Dies habe unter anerdem zu steigenden Palettenreparaturkosten im Handel geführt. Dieser erklärte daraufhin, die Anwendungsempfehlung künftig nur noch mitzutragen, wenn die Kriterien der Klasse C „entschärft“ würden.
Nach Auffassung des BGL führen die mit Marktmacht erzwungenen Änderungen zu einer Verschlechterung der Qualität von „gebrauchsfähigen Paletten“, wodurch die Rampenproblematik bei der Bewertung der Palettenqualität zulasten der auf Abfertigung wartenden Fahrer wieder verschärft werfe. Dies sei umso bedauerlicher, als nach dem jüngsten Streit zwischen EPAL und UIC eine Anpassung des einschlägigen UIC-Merkblatts an die bisherige Anwendungsempfehlung von GS1 in Aussicht stand, so der BGL. Klar werde auch, dass das Verschleiß- und Reparaturrisiko aufgrund der Marktmachtverhältnisse vom Handel auf schwächere Glieder der Transportkette abgewälzt wird.
Angesichts der anhaltenden Unsicherheiten um Palettenqualitäten und um die Verteilung der mit dem Palettentausch entstehenden Kosten hat das BGL-Präsidium deshalb entschieden, die geänderte Anwendungsempfehlung für die Transportlogistikbranche nicht mitzutragen.
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