Wie die IHK München meldet, hat Österreich kurz vor Weihnachten ein Lkw-Fahrverbot auf der A10 Tauernautobahn verhängt. Es betrifft die beiden Vorweihnachtstage 22. und 23. Dezember 2023.
Am Freitag, 22. Dezember 2023, dürfen Lkw in der Zeit von 13 bis 19 Uhr keine Ziele in oder über Slowenien oder Italien sowie Deutschland und Tschechien anfahren. Das Fahrverbot gilt auf der Richtungsfahrbahn Villach in Fahrtrichtung Süden zwischen dem Knoten Salzburg (Abzweigung A 10 von der A 1) und dem Knoten Pongau. Auf der Richtungsfahrbahn Salzburg in Richtung Norden gilt das Fahrverbot für Lkw zwischen dem Knoten Rennweg und dem Knoten Golling.
Am Samstag, 23. Dezember 2023 gilt das Lkw-Fahrverbot von 7 bis 15 Uhr. Betroffen sind die Richtungsfahrbahn Villach (Fahrtrichtung Süden) zwischen dem Knoten Salzburg (Abzweigung A 10 von der A 1) und dem Knoten Pongau sowie die Richtungsfahrbahn Salzburg (Fahrtrichtung Norden) zwischen dem Knoten Rennweg und dem Knoten Golling,
Die Fahrverbote wurden aufgrund von Engpässen im Zuge der Generalsanierung der Tunnelanlagen auf der A 10 zwischen Golling und Werfen eingeführt.
Ausgenommen von diesen Fahrverboten ist der Ziel- und Quellverkehr im Bundesland Salzburg. Darüber hinaus sind Fahrten erlaubt, die ausschließlich folgenden Zwecken dienen:
- der Beförderung von Schlacht- oder Schlachttieren,
- der Beförderung von Postsendungen, periodischen Druckschriften oder zur Versorgung von Ausflugszielen mit Getränken,
- unaufschiebbaren Instandsetzungsarbeiten an Kühlanlagen, Wasser- oder Energieversorgungsanlagen oder Kanalisationsleitungen,
- Abschleppdienst, Pannenhilfe oder Einsatz in Katastrophenfällen,
- dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhaltungsdienstes zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs
- dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Müllabfuhr oder den Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmens zur Aufrechterhaltung des Linienverkehrs,
- Fahrten mit Schaustellerfahrzeugen (§ 2 Abs. 1 Z 42 KFG 1967) und mit Fahrzeugen der Berufsgruppe der Beleuchter und Beschaller nach und von dem Ort der Auftragserfüllung
- unaufschiebbare Fahrten mit Kraftfahrzeugen des Bundesheeres, mit selbstfahrenden landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen zur Durchführung humanitärer Hilfstransporte
- Fahrten von und zur Baustelle im Zuge der Generalsanierung der Tunnelanlagen auf der A 10 zwischen ASt Golling und HASt Werfen.
- Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von frischem Obst und Gemüse, frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, frischem Fisch und frischen Fischerzeugnissen, lebendem Fisch, Eiern, frischen Pilzen, frischen Back- und Konditorwaren, frischen Kräutern als Topfpflanzen oder geschnitten sowie genussfertigen Lebensmittelzubereitungen dienen, sowie die damit verbundenen Leerfahrten oder Rückfahrten zur Beförderung von Transporthilfsmitteln und Verpackungen der vorgenannten Gütergruppen.
Bei der Beförderung ist ein Frachtbrief beziehungsweise eine Ladeliste für die einzelnen Entladestellen mitzuführen und bei Kontrollen vorzuweisen. Der Status der Beladung (Menge) hat zu Beginn und während einer Beförderung jederzeit nachvollziehbar zu sein.
Zulässig sind ferner Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Gütern von oder zu Flughäfen oder Militärflugplätzen dienen, die gemäß § 62 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes für Zwecke der Zivilluftfahrt verwendet werden.
Ebenso sind Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Absender zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof zum Empfänger und zurück zum nächstgelegenen Verladebahnhof zulässig: Voraussetzung ist, dass ein vollständig ausgefülltes Dokument mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug oder seine Aufbauten auf der Schiene befördert werden oder befördert worden sind. Dies gilt sinngemäß auch für den kombinierten Güterverkehr Wasser-Straße.
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