StVO: Was sich mit der Novelle ändert

Ab morgen, 28. April 2020, tritt die neue Straßenverkehrsordung (StVO) in Kraft. Einige der geänderten Regelungen betreffen auch den Straßengüterverkehr.

Die meisten Neuerungen der StVO betreffen den Stadtverkehr. (Foto: Thomas B./Pixabay)
Die meisten Neuerungen der StVO betreffen den Stadtverkehr. (Foto: Thomas B./Pixabay)
Christine Harttmann

Die Novelle der StVO, die das Bundesverkehrsministerium (BMVI) auf seiner Seite veröffentlicht hat, die Verkehrssicherheit erhöhen. Damit für die Verkehrssicherheit relevante Verstöße intensiver geahndet werden können, gilt außerdem künftig ein verschärfter Bußgeldkatalog.

„Die neuen Regeln stärken insbesondere die schwächeren Verkehrsteilnehmer“, fasst Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer (CSU) zusammen. „Wir schaffen mehr Schutz für Radfahrende und Vorteile für das Carsharing sowie elektrisch betriebene Fahrzeuge. Und ab sofort wird jeder härter bestraft, der die Rettungsgasse blockiert.“

So gilt künftig auch für den Lieferverkehr in der Stadt: Selbst ein kurzes Halten auf den Schutzstreifen für den Radverkehr ist untersagt. Wer dagegen verstößt, zahlt ebenso wie für das verbotswidrige Parken in zweiter Reihe und auf Geh- und Radwegen statt wie bisher 15 Euro nun bis zu 100 Euro.

Wer verbotener Weise durch eine Rettungsgasse fährt, der soll sogar bis zu 320 Euro zahlen, mindestens jedoch 200 Euro. Zusätzlich drohen bis zu ein Monat Fahrverbot – selbst ohne konkrete Gefahr oder Behinderung – sowie die Eintragung von zwei Punkten in das Fahreignungsregister – wie bisher schon für Fahrer, die eine solche Gasse für Rettungskräfte nicht bilden.

Die Fahrer von rechtsabbiegenden Lkw und anderen Fahrzeugen ab 3,5 Tonnen dürfen aus „Gründen der Verkehrssicherheit“ innerorts die Schrittgeschwindigkeit von maximal elf Stundenkilometern nicht mehr überschreiten. Verstöße dagegen werden mit bis zu 70 Euro geahndet. Außerdem wird ein Punkt im im Fahreignungsregister eingetragen

Wer einen Fußgänger, Radfahrer oder ein Elektrokleinstfahrzeug überholt, muss innerorts künftig einen Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Meter einhalten, außerorts sind es zwei Meter. Bisher schrieb die StVO lediglich einen „ausreichenden Seitenabstand“ vor. Mit einem neuen Verkehrsschild können die Kommunen zudem das Überholen von Fahrrädern auf bestimmten Straßenabschnitten verbieten.

Auch auf rechtsabbiegende Radfahrer werden die anderen Verkehrsteilnehmer künftig genauer achten müssen. Die Reform der StVO dehnt die bestehende Grünpfeilregelung auf Radfahrer aus, die aus einem Radfahrstreifen oder baulich angelegten Radweg heraus rechts abbiegen wollen. Außerdem gibt es künftig einen gesonderten Grünpfeil allein für Radfahrer. Wo neben der Straße Radwege vorhanden sind, wird außerdem das vor Kreuzungen und Einmündungen geltende Parkverbot auf einen Abstand von acht Metern zu den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten oder fünf Meter vom Beginn der Eckausrundung erweitert. Dies soll die Sicht zwischen Straße und Radweg verbessern und dafür sorgen, dass die Radfahrer sicherer unterwegs sind.

Für den Lieferverkehr in der Stadt könnte sich das spezielle Sinnbild für „Lastenfahrrad“ als hilfreich erweisen. Damit können Kommunen spezielle Parkflächen und Ladezonen für Lastenräder vorhalten.

Analog zu den Tempo 30-Zonen können in Zukunft auch Fahrradzonen angeordnet werden. Die Regelung orientiert sich an den Regeln für Fahrradstraßen. Für den Fahrverkehr gilt dort eine Höchstgeschwindigkeit von 30 Stundenkilometern. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Auch Elektrokleinstfahrzeuge dürfen hier fahren.

Mit einem entsprechenden Sonderzeichen können Kommunen im Rahmen von Verkehrsversuchen Busspuren für Pkw oder Krafträdern mit Beiwagen, die mit mindestens drei Personen besetzt freigeben. Dazu hat das Bundeverkehrsministerium ein entsprechendes Sinnbild veröffentlicht.

Mit dem Carsharing-Sonderzeichen, das das BMVI ebenfalls neu geschaffen hat, können Kommunen jetzt bestimmte Parkplätze rechtssicher für das Carsharing auszuweisen. Nutzer erhalten dafür zusätzlich einen Ausweis zur Kennzeichnung der Carsharing-Fahrzeuge, den sie gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe legen.

Ändern soll sich außerdem die Beantragung von Erlaubnissen und Ausnahmegenehmigungen für Großraum- und Schwertransporte. Außerdem gibt es künftig bundeseinheitliche Gebühren. Diese Regelungen treten laut dem BMVI erst im Januar 2021 in Kraft.

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