Sanktionen bei lückenhafter Fahrtenschreiber-Dokumentation

Wenn mehrere Schaublätter des Fahrtenschreibers bei einer Kontrolle fehlen, darf ein Lkw-Fahrer laut EuGH lediglich eine einzige Sanktion erhalten.

Foto: Pixabay
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Daniela Sawary-Kohnen

Gegen die Fahrer von Lastkraftwagen, die bei einer Kontrolle nicht in der Lage sind, die Schaublätter des Fahrtenschreibers für den Tag der Kontrolle und die vorausgehenden 28 Tage vorzulegen, kann nur eine einzige Sanktion verhängt werden. Das gilt unabhängig davon, wie viele Schaublätter fehlen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 24. März 2021 in seinem Urteil (AZ: C-870/19, C-871/19) entschieden.

Im konkreten Fall stellten die italienischen Behörden bei zwei Verkehrskontrollen 2013 in Italien fest, dass die Kraftfahrer MI (Rechtssache C-870/19) beziehungsweise TB (Rechtssache C-871/19) für den laufenden Tag und mehrere der vorausgehenden 28 Tage nicht in der Lage waren, die Schaublätter des in ihrem Fahrzeug eingebauten Fahrtenschreibers vorzulegen.

Die italienischen Behörden verhängten daher wegen mehrerer Verstöße gegen MI und TB mehrere verwaltungsrechtliche Sanktionen. MI und TB erhoben bei den italienischen Gerichten daraufhin Klagen gegen diese Sanktionen.

Der mit diesen Rechtssachen in letzter Instanz befasste italienische Kassationsgerichtshof rief daraufhin den EuGH auf. Zu klären war, ob das Unionsrecht (Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 - ABl. 1985, L 370, S. 8 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 - ABl. 2006, L 102, S. 1 geänderten Fassung) gelte. Demnach darf nur eine einzige Sanktion verhängt werden.

In seinem Urteil stellte der Gerichtshof fest, dass im Fall der Fahrer von Lastkraftwagen und Bussen, die bei einer Kontrolle die Schaublätter des Fahrtenschreibers für mehrere Arbeitstage in einem den Tag der Kontrolle und die vorausgehenden 28 Tage umfassenden Zeitraum nicht vorlegen, die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Kontrolle durchgeführt wurde, nur einen Verstoß dieses Fahrers feststellen und gegen ihn nur eine einzige Sanktion verhängen dürfen.

Der Gerichtshof wies zudem darauf hin, dass die Ziele der fraglichen Regelung zum einen in der Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Fahrer von Lastkraftwagen und Bussen sowie der Straßenverkehrssicherheit allgemein und zum anderen in der Festlegung einheitlicher Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer sowie ihrer Kontrolle bestünden. Jeder Mitgliedstaat müsse die Beachtung dieser Vorschriften in seinem Hoheitsgebiet sicherstellen, indem er ein System von Sanktionen für Verstöße vorsehe.

Der EuGH hob zudem noch hervor, dass das Unionsrecht eine einheitliche Verpflichtung begründe, die sich auf den gesamten Zeitraum von 29 Tagen erstrecke. Somit stelle die Verletzung dieser Verpflichtung einen einheitlichen und einmaligen Verstoß dar, der darin bestehe, dass der betreffende Fahrer bei der Kontrolle nicht alle 29 Schaublätter vorlegen könne. Dieser Verstoß könne nur zu einer einzigen Sanktion führen, so der Gerichtshof.

Weiter führte er aus, dass ein solcher Verstoß umso schwerwiegender sei, je höher die Zahl der Schaublätter sei, die vom Fahrer nicht vorgelegt werden könnten. Die Mitgliedstaaten müssten daher Sanktionen vorsehen, die im Verhältnis zur Schwere der Verstöße hoch genug seien, um eine wirklich abschreckende Wirkung zu erzielen. Außerdem müssten diese Sanktionen hinreichend an die Schwere der Verstöße angepasst werden können.

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