Während ein gesunder, erwachsener Fußgänger auf gerader Strecke etwa drei bis fünf Kilometer pro Stunde schafft, erreichen Profi-Geher rund 15 Stundenkilometer. Wie schnell wir gehen, ist also abhängig von diversen Faktoren.
Auch rechtlich ist es so eine Sache mit der Schrittgeschwindigkeit. Die Straßenverkehrsordnung macht laut den Arag-Experten nämlich keine genauen Angaben, wie schnell Schrittgeschwindigkeit eigentlich ist.
Dabei wird an vielen Stellen im Straßenverkehr, wie beispielsweise in verkehrsberuhigten Bereichen, auf Parkplätzen oder an vielen Bushaltestellen, darauf hingewiesen, eben genau diese einzuhalten.
Das färbt natürlich auf die Rechtsprechung ab: So legt das Oberlandesgericht Düsseldorf eine Größenordnung von vier bis sieben Stundenkilometer zugrunde (Az.: 1 U 97/16), während die Richter des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt der Ansicht sind, dass Schrittgeschwindigkeit in verkehrsberuhigten Bereichen nicht mehr als zehn Stundenkilometer bedeutet (Az.: 2 Ws 45/17).
Gleichzeitig sagt aber das Amtsgericht Leipzig, dass unter anderem in verkehrsberuhigten Bereichen die einzuhaltende Schrittgeschwindigkeit 15 Stundenkilometer beträgt. Die Begründung der Richter lautet, dass beispielsweise Radler durch zu langsames Fahren unsicher würden und zu schwanken beginnen würden, wenn die Geschwindigkeit langsamer angesetzt sei (Az.: 215 OWi 500 Js 83213/04).
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