Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat vor Kurzem ein wegweisendes Urteil zu schmaler werdenden Bürgersteigen und zugeparkten Gehwegen verkündet. Dabei stehen die Fahrzeuge mit zwei Rädern auf dem Bürgersteig, so dass für Fußgänger weniger Platz bleibt. Demnach dürfen Anwohner von der Stadtverwaltung verlangen, konkrete Maßnahmen gegen illegales Gehweg-Parken zu ergreifen.
Jedoch wird es laut den Rechtsexperten auch künftig Gehwegparker geben, da jeder Anwohner konkrete Maßnahmen nur für die eigene Straßenseite bis zur nächsten Querstraße verlangen darf, also nicht für die ganze Straße oder gar das ganze Viertel. Zudem dürfen die Behörden selbst bestimmen, wo es die größten Parkprobleme gibt und mit welchen Mitteln sie gelöst werden (Az.: 3 C 5.23).
Im konkreten Fall waren einige Bremer Anwohner genervt von sogenannten Gehwegparkern vor ihrer Haustür. Die fünf Kläger wohnten in drei verschiedenen Einbahnstraßen, in denen es keine Verkehrszeichen zum Halten und Parken gibt. Ohne entsprechende Schilder ist das sogenannte aufgesetzte Parken laut den Rechtsexperten illegal. Da alle Anträge, entsprechende Verbotsschilder aufzustellen, vom Ordnungsamt ignoriert wurden, zogen die Anwohner schließlich vor Gericht.
Die Straßenverkehrsordnung (StVO)
Das Thema Parken und Halten ist in der StVO klar geregelt. Laut Paragraf 12 Absatz 4 darf zum Parken und Halten nur der rechte Seitenstreifen oder ein entlang der Fahrbahn angelegter Parkstreifen benutzt werden. Das Parken auf der linken Seite oder das aufgesetzte Gehwegparken ist nur mit entsprechenden Schildern erlaubt.
Auch für Einbahnstraßen gibt es besondere Vorgaben zum Halten und Parken (Paragraf 12 Absatz 4a StVO). Dort darf grundsätzlich beidseitig geparkt werden, es sei denn, es gibt Verkehrszeichen, die auch aufgesetztes Parken erlauben oder das Parken auf der rechten Fahrbahnseite beschränken.
Gullydeckel sind kein Parkplatz
Einem Fahrzeugführer ist es laut den ARAG-Experten aber nicht erlaubt, über einem Gully-, Schachtdeckel oder anderen Verschlüssen zu parken, wenn das Parken etwa auf Gehwegen ausdrücklich freigegeben ist. Hintergrund des Verbots sei, dass der Zugang zu den unter dem Gehweg befindlichen Versorgungskanälen freigehalten werden solle. Wer gegen das Verbot verstoße, riskiere ein Bußgeld und das Abschleppen des Fahrzeugs.
Besondere Stellflächen
Zudem gebe es eine Reihe besonderer Stellflächen, auf denen das Abstellen eines Fahrzeugs ungemütlich werden könne. So raten die Rechtsexperten davon ab, einen Eltern-Kind-Parkplatz am Supermarkt zu nutzen, wenn kein Kind dabei ist.
Auch Frauenparkplätze im Parkhaus seien ausschließlich Frauen vorbehalten. Denn meistens würden diese Stellplätze nah an Ein- oder Ausgängen liegen und seien gut beleuchtet. Da die Betreiber dieser Parkplätze Hausrecht genießen würden, riskierten ignorante und rücksichtslose Parker ein Hausverbot oder das Abschleppen ihres unberechtigt abgestellten Fahrzeugs.
Ein Bußgeld erwartet Falschparker zudem, wenn sie beispielsweise auf öffentlichen Behinderten- oder Elektroparkplätzen parken. Die Flächen sind gekennzeichnet und dürfen nur mit einer entsprechenden Erlaubnis genutzt werden.
Unterlassungsanspruch bei Privatparkplatz
Laut den Rechtsexperten kommt es auch immer wieder vor, dass Autofahrer ihren Pkw unbefugt auf einem Privatparkplatz abstellen. Dieses unberechtigte Parken stelle allerdings eine verbotene Eigenmacht dar und werde als solche sogar im Bürgerlichen Gesetzbuch erwähnt (Paragraf 858 Absatz 1).
Der Eigentümer des Parkplatzes dürfe den illegal parkenden Wagen abschleppen lassen und habe anschließend sogar einen Anspruch auf Erstattung der angefallenen Kosten. Zudem begründe schon der einmalige Parkverstoß die Vermutung, dass sich die Beeinträchtigung wiederhole. Daher stehe dem Grundstückseigentümer laut den Experten zudem ein Unterlassungsanspruch zu. Er könne damit vom Parksünder bereits beim ersten Parkverstoß das Unterlassen des zukünftigen Falschparkens verlangen.
Aus diesem Grund darf der Eigentümer des Parkplatzes den Parksünder auch abmahnen und von ihm die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen, so die Rechtsexperten. Der Grundstückseigentümer habe sogar einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Halterermittlung (Bundesgerichtshof, Az.: V ZR 230/11).
Halten und Parken am Zebrastreifen
Das Halten und Parken in der Nähe eines Zebrastreifens wird mit einem Bußgeld von bis zu 50 Euro geahndet. Laut den Rechtsexperten ist das Abstellen von Fahrzeugen bis fünf Meter vor und auf dem markierten Überweg tabu, denn damit soll die Sicht auf querende Fußgänger freigehalten werden. Zudem müsse der Zebrastreifen frei bleiben, wenn der Verkehr stocke. Hinter dem Zebrastreifen sei das Halten und Parken dagegen erlaubt
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