Im vorliegenden, noch nicht rechtskräftigen Fall fuhr ein Fahrzeuglenker nachts gegen einen umgestürzten Baum, der hinter einer Kurve die Straße blockierte. Der verursachte Schaden belief sich auf rund 4.600 Euro, der Fahrzeughalter wollte diesen vom Eigentümer des Baumes, dem Land Nordrhein-Westfalen, ersetzt bekommen. Seiner Auffassung nach sei das Land dazu verpflichtet, den Baumbestand regelmäßig zu kontrollieren.
Das Land verwies jedoch darauf, regelmäßige Kontrollen vorgenommen zu haben. Allerdings waren die Baumwurzeln verfault, weshalb der Baum den Sturm nicht überlebt hatte. Dies sei trotz sorgfältiger Kontrollen nicht aufgefallen.
Das Gericht konnte den Sachverhalt nicht mehr prüfen, da der Baum bereits entfernt und beseitigt worden war und wies die Klage ab. Es habe keine Anzeichen für die Erkrankung gegeben, daher wollten die Richter keine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht erkennen (Landgericht Köln, Az.: 5 O 77/20).
Reichen bei Bäumen generell Sichtkontrollen von unten aus, um der Verkehrssicherungspflicht zu genügen? Dazu nehmen die Arag-Experten Bezug auf einen Fall, bei dem ein Fahrzeug durch einen herabgefallenen Platanen-Ast beschädigt wurde – mit einem verursachten Schade von rund 1.500 Euro am Fahrzeugdach.
Der Fahrer verlangte Schadensersatz von der Gemeinde, er sah die Verkehrssicherungspflicht verletzt und vertrat die Meinung, man hätte den 15 Meter hohen Baum nicht nur vom Boden aus, sondern mithilfe eines Hubwagens eingehend auf trockene Äste untersuchen müssen.
Nach Angabe der Rechtsexperten stimmte das zuständige Gericht dem nicht zu (Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M., Az.: 1 U 30/07). Sei allerdings bei einem sehr hohen Baum totes Holz wegen einer dichten Krone vom Boden aus nicht erkennbar ist, sei eine Sichtkontrolle von unten jedoch nicht ausreichend. (OLG Brandenburg, Az.: 2 U 58/99).
Schaden durch Dachziegel
Wie aber verhält es sich, wenn ein Fahrzeug sturmbedingt von Dachziegeln beschädigt wird? Generell muss laut Rechts-Experten ein Grundstücks- oder Immobilieneigentümer mit erheblichem Sturm rechnen und für entsprechende Festigkeit der Gebäudeteile sorgen.
In einem konkreten Fall fielen bei einem Sturm mit Windstärke zehn Ziegel vom Dach einer Kirche herab und auf ein vor der Kirche geparktes Fahrzeug. Die Kaskoversicherung übernahm zwar den Schaden von rund 7.000 Euro, verlangte aber Erstattung von der Kirche. Diese weigerte sich zunächst.
Die Arag- Experten verweisen jedoch auf das Urteil der Richter in zweiter Instanz, demzufolge ein Dach, das Stürme bis Windstärke 13 nicht standhält, offenbar fehlerhaft errichtet oder mangelhaft kontrolliert sein muss (Oberlandesgericht Stuttgart, Az.: 4 U 97/16).
Toilettenhäuschen, das sich mobil macht
Und dann gibt es auch noch ungewöhnliche Sturmschäden – wie in einem von der Arag zitierten Fall, bei dem eine mobile Toilette durch starken Sturm umfiel und einem Fahrzeug Schaden zufügte.
In einem solchen Fall hafte der Besitzer des Toilettenhäuschens, denn er müsse dafür sorgen, dass es sicher stehe oder an einem anderen Ort abgestellt werden. Allerdings: Wer in der Nähe eines mobilen Klos parke während ein heftiger Sturm tobe, müsse mit einer Mithaftung rechnen, so die Juristen.
Sie nehmen Bezug auf einen Fall, der vor dem Amtsgericht Ratingen landete: Fahrzeughalterin und Eigentümerin mussten sich dabei den Schaden teilen. (Amtsgericht Ratingen, Az.: 8 C 1768/90).
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