Rechtsurteil: Zusammenstoß mit Eichhörnchen zählt nicht als Wildunfall

Ein Unfall mit Wild kann schnell gefährlich werden – vor allem, wenn man sich erschreckt und das Fahrzeug ins Schlingern gerät, kann ein teurer Schaden entstehen. Doch zahlt die Versicherung, wenn es sich in Wahrheit um ein Eichhörnchen handelt?

Eichhörnchen sind nicht im Bundesjagdgesetz als Haarwild aufgeführt - eine Kollision kann daher richtig teuer werden... (Foto: Pixabay)
Eichhörnchen sind nicht im Bundesjagdgesetz als Haarwild aufgeführt - eine Kollision kann daher richtig teuer werden... (Foto: Pixabay)
Anna Barbara Brüggmann

Die Arag-Rechtsexperten verweisen auf einen Rechtsfall, der vor dem Landgericht (LG) Coburg landete. Ein berechtigter Fahrer hatte einen Verkehrsunfall, bei welchem das Fahrzeug beschädigt wurde.

Die Klägerin gab vor Gericht an, es habe sich um einen Wildunfall gehandelt, in dem Waldstück sei plötzlich ein Tier unter den Vorderreifen gekommen, woraufhin das Fahrzeug ins Schleudern geraten sei. Es sei so groß wie ein Hase gewesen.

Die Klägerin verlangte von der beklagten Versicherung Zahlungen aus einer Teilkaskoversicherung. Es entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden, die Klägerin forderte die Zahlung von insgesamt circa 6.000 Euro (plus 5 Prozent Zinsen) sowie die Erstattung der Rechtsanwaltskosten (plus 5 Prozent Zinsen).

Nach der Vernehmung der Zeugen, Einholung eines Sachverständigengutachens und der Auswertung sichergestellter Haarspuren wurde die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht dem Urteil des Gerichts zufolge die Versicherungsleistung aus der Teilkaskoversicherung nicht zu, da das Fahrzeug der DNA-Sequenzanalyse der Tierhaare zufolge mit einem Eichhörnchen kollidierte.

Der Zusammenstoß mit einem Eichhörnchen sei nicht versichert. Die Versicherungen richten sich für die Definition, welche Tiere unter den Begriff Haarwild fallen nach § 2 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG). Eichhörnchen seien nicht in der Aufzählung des Haarwildes enthalten. Auch in den Vertragsbedingungen der bestehenden Kaskoversicherung seien laut Gericht lediglich Bär, Marderhund, Waschbär und Wolf als Haarwild aufgeführt.  Az.: 23 O 256/09)

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