Der Betroffene wurde in einer verkehrsberuhigten Zone bei 38 km/h geblitzt und hatte nach einer erstinstanzlichen Verurteilung des Amtsgerichts eine Geldstrafe von 160 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot zu verbüßen. Die hohe Buße ergab sich aus einer angenommenen Schrittgeschwindigkeit von sieben und damit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h.
Auf die Berufung des Fahrers reduzierte das OLG Hamm mit Beschluss vom 28.11.2019 die Geldbuße und hob das Fahrverbot auf mit der Begründung, dass es in einer verkehrsberuhigten Zone keine gesetzlich geregelte Schrittgeschwindigkeit gebe. Als Maßstab bei Gericht würden manchmal sieben, manchmal auch zehn km/h angenommen. Solange der Bundesgerichtshof dahingehend nicht deutlicher entschieden hätte, müsste zugunsten des Betroffenen geurteilt und mit zehn km/h der höhere Wert zugrundegelegt werden.
Damit belief sich die Geschwindigkeitsübertretung auf lediglich 28 km/h und der Fahrer hatte insgesamt nur 100 Euro Bußgeld ohne Fahrverbot zu bezahlen (OLG Hamm, Az: 1 RBs 220/19).
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