Rechtsurteil: Werkstatt haftet, wenn Hinweis auf Schäden unterbleibt

Wenn eine Werkstatt nach ordnungsgemäß durchgeführter Reparatur den Kunden nicht auf weitere fällige Reparaturen hinweist und später daraus ein Schaden entsteht, muss diese dem Kunden Schadenersatz zahlen. Das OLG Düsseldorf ahndete das Versäumnis bei einer Werkstatt.

Foto: Pixabay.
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Claudia Leistritz

Bei der Motor-Reparatur eines Geländewagens in einer Autowerkstatt in Duisburg erneuerte diese alle hydraulischen Ventilspielausgleichselemente und einen Kettenspanner. Die schon zu diesem Zeitpunkt stark abgenutzten und austauschbedürftigen Steuerketten, die dann später zu einem Totalschaden des Motors führten, hatte die Werkstatt dagegen offenbar nicht inspiziert.

Auf die Klage des Fahrzeugeigentümers wurde diesem Recht zugesprochen, da die Werkstatt die Steuerketten auch überprüfen und den Kunden auf einen Austausch hinweisen hätte müssen, auch wenn der Auftrag die Reparatur dieser Elemente nicht beinhaltet habe. Die Pflicht, Reparaturarbeiten ordnungsgemäß und mängelfrei durchzuführen sei verbunden mit derjenigen der Prüf- und Hinweispflicht nicht nur in Bezug auf die Elemente des Fahrzeuges, die von der Werkstatt unmittelbar bearbeitet werden. Sondern ebenso sei auch auf die Teile des Fahrzeuges zu achten, die im Rahmen dieser Instandsetzungsarbeiten ganz oder teilweise ein- oder ausgebaut werden müssen, da Mängel an diesen Elementen dann eben später nicht mehr so leicht entdeckt und behoben werden könnten.

Aus diesem Grund habe die Werkstatt ihre Prüf- und Hinweispflicht verletzt und die Kosten für Kauf und Einbau eines Austauschmotors zu tragen abzüglich des Betrages, den der Kunde wegen des Austauschs der Steuerketten ohnehin gehabt hätte, so das Oberlandesgericht. Da beide Beträge etwa gleich hoch lagen, erhielt der Fahrer des SUV lediglich eine Erstattung für den Nutzungsausfall in Höhe von 1.000 Euro sowie die Kosten für ein zur Aufklärung des Falls privat beauftragtes Sachverständigengutachten in Höhe von etwa 2.400 Euro erstattet.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.10.2019, Az: I-21 U 43/18.

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