Bei einer beidseitigen Fahrbahnverengung, bei der zwei Fahrspuren zu einer werden, spielt es nach Angaben der Arag-Rechtsexperten keine Rolle, wer zuvor auf der rechten oder linken Fahrbahn fährt.
Im vorliegenden Fall befuhr eine Pkw-Fahrerin den rechten Fahrstreifen einer in Fahrtrichtung zunächst zweispurigen Straße in Hamburg. Neben ihr, auf dem linken Fahrstreifen, fuhr ein Lkw.
Nach einer Ampel und noch fünf Markierungen zwischen den beiden Fahrstreifen zeigte das sogenannte Gefahrenzeichen 120 eine beidseitige Fahrbahnverengung an.
Der Lkw zog nach rechts und kollidierte mit dem Fahrzeug der Klägerin, welches er nicht gesehen hatte. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt.
Als nur die Hälfte des Schadens von der Lkw-Versicherung ersetzt wurde, landete der Fall vor Gericht. Die oberste Instanz entschied, die hälftige Schuld sei in diesem Fall korrekt, denn beide Fahrer hätten das Verkehrszeichen der beidseitigen Fahrbahnverengung ignoriert.
Rücksichtnahme und Absprache erforderlich
Werden beide Fahrstreifen in nur einen überführt, gibt es dem Bundesgerichtshof zufolge keine Vorfahrt. Gefordert sei hier gegenseitige Rücksichtnahme. Man sollte sich verständigen und im Zweifel dem anderen den Vorrang lassen, so das richterliche Urteil. (Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 47/21).
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