Im vorliegenden Fall kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem ein mit Cheddar-Käse beladener Lastkraftwagen umgekippt ist. Dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zufolge wurde der Transportcontainer aufgebrochen. Insgesamt seien neun große Käse-Pakete zu je 20 Kilogramm im Gesamtwert von etwa 554 Euro entwendet worden.
Beim Beklagten handle es sich um einen Polizeibeamten, der vor Ort unter anderem zur Absicherung der Gefahrenstelle eingesetzt worden war.
Ladung entwendet
Den Angaben des Gerichts zufolge fuhr er mit einem Kleinbus der Polizei in die Nähe des beschädigten Lkw-Containers, öffnete die seitliche Schiebetür des Polizeibusses und forderte den dort tätigen Mitarbeiter einer Bergungsfirma auf, ihm aus dem Kühlcontainer heraus mehrere unbeschädigte Käsepakete zu überreichen.
Einen Teil der Pakete habe er, so die Angaben, auf seine Dienststelle gebracht, der endgültige Verbleib der weiteren Pakete habe nicht abschließend geklärt werden können. Allerdings sei – so das Strafgericht in seinen Feststellungen – davon auszugehen, dass der Beklagte „vier Pakete für sich selbst beziehungsweise seine Freunde und Verwandten“ behalten habe.
Nach Abschluss des Strafverfahrens sei vom Land Disziplinarklage erhoben worden, der Beamte sei daraufhin vom landesweit zuständigen Verwaltungsgericht Trier aus dem Dienst entfernt worden.
Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil legte er Berufung ein. Er habe im Wesentlichen geltend machen wollen, der Käse sei praktisch nichts mehr wert gewesen, da die Kühlkette durch den Unfall unterbrochen worden sei.
Darüber hinaus habe er die Lebensmittel vor der sicheren Vernichtung retten wollen, er selbst esse überhaupt keinen Cheddar-Käse.
Berufung zurück gewiesen
Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung zurück und bestätigte die von der Vorinstanz ausgesprochene disziplinare Höchstmaßnahme.
Mit dem Diebstahl habe der Beamte ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen begangen, das seine Entfernung aus dem Dienst erforderlich mache.
Für einen Beamten, der während des Dienstes in Polizeiuniform und unter Mitführung seiner Dienstwaffe einen Diebstahl begehe, könne berechtigterweise weder die Allgemeinheit noch sein Dienstherr Verständnis aufbringen.
Tatbestand
Für die Verwirklichung des Diebstahlstatbestandes komme es dabei nicht darauf an, ob der Beklagte den Käse für sich selbst verwertet oder vielmehr an Dritte weitergegeben habe.
Es handle sich um eine solch schwerwiegende Pflichtverletzung, dass es für die Maßnahmenbemessung auch nicht darauf ankomme, ob der Käse aufgrund des Unfalls und der Kühlketten-Unterbrechung nur noch einen geringen Wert aufgewiesen habe.
Pflicht als Staats-Repräsentant
Entsprechend seiner Dienstpflicht hätte er die verunfallte Ladung vor Einwirkungen Dritter bewahren müssen, statt während des Einsatzes am Unfallort selbst ein Eigentumsdelikt zu begehen.
Auch habe er dabei den Umstand ausgenutzt, dass der mit der Bergung der Ladung betraute Mitarbeiter ihm als Polizeibeamten in Uniform und Repräsentant des Staates in besonderem Maße vertraut habe - so das Gericht – einer Privatperson hätte der Mitarbeiter nach eigenem Bekunden die Käsepakete niemals ausgehändigt.
Der Beklagte habe mit diesem Verhalten dem Ansehen der Polizei des Landes in hohem Maße geschadet. (AZ. 3 A 10264/24.OVG)
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