Kann bei einem leicht fahrlässig verursachten Unfall mit einem bei ihr kaskoversicherten Firmen-Lkw eine Versicherung den angestellten Lkw-Fahrer belangen? Über diese Frage entschied das Oberlandesgericht Dresden (OLG) in einem Urteil, über das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
Im vorliegenden Fall war der bei einem Transportunternehmen angestellte Fahrer mit seinem Lkw von der Straße abgekommen und mit zwei Bäumen kollidiert.
Laut dpa-Meldung habe er den Unfall direkt dem Arbeitgeber gemeldet und erst am Folgetag der Polizei. Die Versicherung hat zwar den Schaden reguliert, jedoch das Geld vom Fahrer zurückverlangt.
Er habe seine Pflichten aus dem Versicherungsvertrag verletzt, indem er den Schaden nicht unverzüglich angezeigt und sich nicht vollständig erklärt habe, so die Begründung.
Klage abgewiesen
Das Gericht wies der Dpa zufolge die Klage ab. Der Fahrer könne den Vertrag nicht verletzt haben, da er nicht der Vertragspartner sei.
Auch der Firma gegenüber habe der Mann keine Pflichten verletzt. Zwar habe er den Unfall leicht fahrlässig verursacht, doch dafür bestehe im Arbeitsverhältnis kein Anspruch auf Schadensersatz, urteilten die Richter. (Az.: 4 U 476/23)
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