Rechtsurteil: Schufa-Eintrag und der Datenschutz

Haben Inkassounternehmen bei der Einziehung von Forderungen keinen Erfolg, melden sie dies regelmäßig an die Schufa. Die Weitergabe solcher Daten ist jedoch nur in Grenzen zulässig, entschied das Landgericht Frankenthal in einem Eilverfahren.

(Symbolbild: Pixabay)
(Symbolbild: Pixabay)
Anna Barbara Brüggmann

Geben Inkassounternehmen bei nicht erfolgreicher Einziehung von Forderungen diese „Zahlungsstörung“ mitsamt der Daten an die Schufa, kann ein negativer Eintrag dem Schuldner Probleme bei der Kreditkartenzahlung oder der Eröffnung eines Girokontos machen.

Die 8. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankenthal (Pfalz) hat nun in einem Eilverfahren aufgezeigt, dass eine Weitergabe solcher Daten an die Schufa nur in Grenzen zulässig ist. Der Schuldner müsse über die Informationsweitergabe unterrichtet werden. Bestreite er, dass die Forderung besteht, dürfe kein Eintrag erfolgen. Würden die Daten trotzdem übermittelt, könne der Schuldner verlangen, dass die Meldung widerrufen und künftig unterlassen wird.

Im konkreten Fall erhielt eine Frau aus dem Rhein-Pfalz-Kreis ein Schreiben eines Inkassounternehmens wegen einer Forderung in Höhe von rund 900 Euro. Nach Angaben des LG wies sie die Forderung als nicht begründet zurück und erfuhr Monate später von einem negativen Schufa-Eintrag zu ihrer Person.

Aufgrunddessen sei ihre Kreditkarte gesperrt, Kreditkartenzahlungen nicht mehr angewiesen und die Eröffnung eines Girokontos abgelehnt worden. Aus diesem Grund habe sie sich mit einem Eilantrag an das Landgericht gewandt.

Das Landgericht hat nun nach eigenen Angaben das Inkassounternehmen dazu verpflichtet, die Meldung der Zahlungsstörung an die Schufa zu widerrufen. Wegen dieser Forderung dürfe künftig keine Meldung erfolgen.

Nach der Datenschutzgrundverordnung sei die Verarbeitung personenbezogener Daten nur gestattet, wenn dies zur Wahrung von berechtigten Interessen erforderlich sei und nicht die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person verletze.

Wer von solchen Einträgen betroffen sei und die Forderung bestreite, müsse deshalb das Recht haben, sich rechtzeitig dagegen zur Wehr zu setzen. Hiergegen sei vorliegend verstoßen worden, so die Kammer. Das Inkassounternehmen habe keinen Widerspruch gegen diese Entscheidung im Eilverfahren eingelegt. (Az. 8 O 163/22)

Symboldbild Transportjobs

Mehr als 750 aktuelle Jobangebote aus der Transportbranche, vom Lkw-Fahrer über Fuhrparkmanager bis zu Disposition, Teamleitung und vieles mehr mit individueller Suchfunktion und Kartenansicht bieten wir Ihnen ab sofort in unserem Job-Bereich: Ihr nächster Schritt auf der Karriereleiter?

Alle Transport-Jobs anzeigen »