Rechtsurteil: Schadenersatz trotz überschrittener Richtgeschwindigkeit

Wechselt ein sich auf dem rechten Fahrstreifen befindender Fahrzeuglenker ohne Anzeigen auf die linke Spur und entsteht ein Auffahrunfall, kann dem Auffahrenden Schadenersatz in voller Höhe zustehen - auch wenn er zu schnell unterwegs ist.
Anna Barbara Brüggmann

Die Arag-Rechtsexperten verweisen im vorliegenden Fall auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm. Der Sohn des Klägers fuhr auf der linken Spur auf der Autobahn und beabsichtigte, mit einer Geschwindigkeit von circa 150 km/h das Fahrzeug auf der rechten Spur zu überholen.
Als sich das klägerische Fahrzeug dem anderen Fahrzeug bereits genähert hatte, wechselte der andere Verkehrsteilnehmer ohne ersichtlichen Grund und ohne Betätigen des Blinkers vom rechten auf den linken Fahrstreifen, so die Rechtsexperten.
Es kam zu einem Auffahrunfall, da das klägerische Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig abbremsen und auch nicht ausweichen konnte. Der Ersatz des dem Kläger entstandenen Schadens von circa 7.640 Euro wurde dem Kläger vom Landgericht in vollem Umfang zuerkannt. Der Unfall sei vom Beklagten verschuldet worden, denn dieser habe den Fahrstreifenwechsel nicht rechtzeitig und deutlich angekündigt und ihn zudem nicht so ausgeführt, dass eine Gefährdung ausgeschlossen gewesen sei.
Infolge dieses groben Verschuldens habe das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit keine Mithaftung des Klägers gerechtfertigt, bestätigte das Oberlandesgericht, denn dies habe für den Beklagten nicht gefahrerhöhend gewirkt. Davon habe auch der Sohn des Klägers ausgehen dürfen, aufgrund der freien Autobahn habe er darauf vertrauen dürfen, dass der Beklagte den rechten Fahrstreifen nicht grundlos verlasse, so die Arag-Experten (OLG Hamm, Az.: 7 U 39/17).

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