In einem konkreten Fall kam es in Nordrhein-Westfalen in einer Einbahnstraße zu einem Verkehrsunfall, als eine Fahrzeugführerin rückwärtsfuhr, um einem anderen Fahrzeug das Ausparken zu ermöglichen und anschließend selbst in die Parklücke einzufahren. Zur gleichen Zeit fuhr ein anderer Fahrzeugführer rückwärts aus einer Grundstückszufahrt, wodurch es zum Zusammenstoß kam. Nachdem die Haftpflichtversicherung der Fahrzeugführerin den Schaden des Fahrzeugführers zu 40 Prozent regulierte, klagte dieser auf Zahlung der restlichen 60 Prozent.
Landgericht Düsseldorf gibt Frau Recht
Während das Amtsgericht Düsseldorf der Schadensersatzklage stattgab, wies sie das Landgericht Düsseldorf ab. Seiner Auffassung nach hafte der aus dem Grundstück Rausgefahrene zu 60 Prozent für die Unfallfolgen. Er habe zum einen gegen Paragraph 10 Satz 1 StVO verstoßen, indem er die Vorfahrt der Frau missachtet habe. Zudem liege ein Verstoß gegen Paragraph 9 Abs. 5 StVO vor. Der Frau sei kein Verkehrsverstoß anzulasten, denn das kurze Rückwärtsfahren sei als Behelfsmaßnahme zulässig gewesen, so das Amtsgericht. Der Kläger ging daraufhin in Revision.
Bundesgerichtshof entscheidet anders
Der Bundesgerichtshof entschied in seinem Urteil vom 10. Oktober 2023 (AZ: VI ZR 287/22) schließlich zu Gunsten des Mannes, denn die Frau habe in unzulässiger Weise die Einbahnstraße rückwärts befahren, so das Urteil. Nur das unmittelbare Rückwärtseinparken sowie Rückwärtsausfahren von einem Grundstück sei zulässig.
Demgegenüber sei Rückwärtsfahren auch dann unzulässig, wenn es dazu dient, erst zu einer freien oder freiwerdenden Parklücke zu gelangen oder einem Fahrzeug die Ausfahrt aus einer Parklücke zu ermöglichen, um anschließend selbst in diese einfahren zu können.
Gegen den Mann spreche auch kein Anscheinsbeweis für einen Verstoß gegen Paragraph 10 Satz 1 StVO oder Paragraph 9 Abs. 5 StVO, so der Bundesgerichtshof. Der Bundesgerichtshof wies den Fall für die Prüfung des Vorliegens eines Verschuldens des Mannes an das Landgericht zurück. Dabei gab er zu bedenken, dass der Kläger grundsätzlich nicht mit dem unzulässigen Rückwärtsfahren der Beklagten habe rechnen müssen.
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