Rechtsurteil: Rangelei bei Verkehrskontrolle zählt nicht als Arbeitsunfall

Als sich ein Lkw-Fahrer nach einer Verkehrskontrolle weigerte, die Fahrzeugschlüssel herauszugeben, zog er sich eine Verletzung am Ellenbogen zu – kein Arbeitsunfall, urteilte das Sozialgericht Hannover.

Die Klage des Berufskraftfahrers gegen die Genossenschaft auf Anerkennung eines Vorfalles als Arbeitsunfall wurde abgewiesen... (Symbolbild: Pixabay)
Die Klage des Berufskraftfahrers gegen die Genossenschaft auf Anerkennung eines Vorfalles als Arbeitsunfall wurde abgewiesen... (Symbolbild: Pixabay)
Anna Barbara Brüggmann

Im vorliegenden Fall war der Kläger im Auftrag eines Logistikunternehmens als Fahrer eines Lkw-Gespanns unterwegs. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle habe sich herausgestellt, dass sein Führerschein bereits zur Beschlagnahme ausgeschrieben war.

Der Untersagung der Polizeibeamten zur Weiterfahrt und der Aufforderung, das Fahrzeug zu verschließen, sei der Kläger nachgekommen. Die Situation sei jedoch eskaliert, als der Kläger die Herausgabe der Fahrzeugschlüssel verweigerte.

Dabei habe sich der Kläger eine Ellenbogendistorsion mit Sehnenabriss zugezogen, die durch Anlegen eines Oberarmgipses versorgt werden musste.

Sachlicher Zusammenhang?

Das Sozialgericht Hannover stellte fest, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle auf einem unter Versicherungsschutz stehenden Betriebsweg befunden habe.

Zum Unfallzeitpunkt sei er jedoch keiner versicherten Tätigkeit mehr nachgegangen, denn die Auseinandersetzung mit der Polizei, die zur Verletzung führte, habe nicht mehr im sachlichen Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit gestanden.

Der Kläger habe rein privat und damit eigenwirtschaftlich gehandelt, als er den Fahrzeugschlüssel hinter seinem Rücken verbarg und sich der polizeilichen Anordnung widersetzte. Nicht alle Wege, die während der Arbeitszeit oder auf der Arbeitsstätte zurückgelegt würden, stünden unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, so die weitere Begründung.

Es müsse ein direkter Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg bestehen, erklärte das Sozialgericht. Die polizeiliche Maßnahme zur Sicherstellung des Fahrzeuges beziehungsweise der Schlüssel habe im betrieblichen Interesse der Arbeitgeberin gelegen.

Hingegen sei es nicht in ihrem Interesse gewesen, dass der Kläger durch die betriebliche Tätigkeit die Straftat des Fahrens ohne gültige Fahrerlaubnis begeht.

Versicherungsschutz erloschen

Demnach unterstreicht die Entscheidung die Bedeutung des sachlichen Zusammenhangs zwischen der ausgeübten Tätigkeit und dem Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Arbeitsunfällen.

Handlungen, die im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, unterfallen dem Urteil des Sozialgerichts zufolge dem Versicherungsschutz.

Durch die Weigerung des Klägers, die Fahrzeugschlüssel herauszugeben, habe er seine versicherte Tätigkeit unterbrochen und privat gehandelt, der Versicherungsschutz sei in diesem Moment deshalb erloschen. (Az. S 58 U 232/20, noch nicht rechtskräftig)

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