Nach einem Rechtsurteil des OLG Köln (Az III – 1 RBs 27/20) dürfen elektronische Geräte, die der Kommunikation, Organisation und Information dienen, nicht während des Fahrens in die Hand genommen werden. Neben dem Smartphone gehören dazu beispielsweise auch Navigationsgeräte. Unter Umständen gilt dies jedoch nicht für das Anschließen eines externen Akkus mit Ladekabel an ein per Freisprecheinrichtung genutztes Smartphone.
Im konkreten Fall hatte ein Pkw-Fahrer während des Betriebs des per Freisprechanlage und bereits mit einem Ladekabel verbundenen Smartphones dieses an ein externes Akku angeschlossen, um die Unterbrechung eines Gesprächs zu verhindern. Zur Verbindung hatte er diese Geräte, also Powerbank und Ladekabel, in die Hand genommen. Aus diesem Grund hatte zunächst das Amtsgericht Detmold den Fahrer wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons während des Fahrens zu einer Geldbuße von 180 Euro verurteilt, unter anderem da in diesem Fall das Mobiltelefon mit daran angeschlossenem Akku als Einheit zu betrachten sei und daher kein Bestandteil dieser Einheit beim Fahren in der Hand gehalten werden dürfe (4 Owi 333/18).
Eine andere Sichtweise vertrat nun das Oberlandesgericht (OLG) Hamm, nachdem der Betroffene gegen dieses Urteil Berufung eingelegt hatte. Einzeln seien weder Powerbank noch Ladekabel als elektronische Geräte im Sinne des § 23 Absatz 1a StVO anzusehen, vielmehr handele es sich lediglich um Gegenstände zur Energieversorgung solcher Kommunikationsgeräte, nicht um diese selbst. Es sei mit deren Umgang keine die Verkehrssicherheit gefährdende Ablenkung verbunden, da zudem diese Hilfsmittel auch über kein die Aufmerksamkeit ablenkendes Display verfügten.
Das Ergreifen von Kabel und Powerbank zum Anschluss an das betreffende Gerät könne nur unter bestimmten Umständen und bei gewisser Dauer auch negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben. Es sei daher ausreichend, die Nutzung nicht grundsätzlich zu untersagen und vielmehr am Gebot der Vorsicht und Rücksichtnahme nach § 1 StVO zu messen, so das OLG Hamm mit Beschluss vom 28. Mai 2019 (4 RBs 92/19).
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