Mit einem kürzlich verkündeten Urteil der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen wurde die Stadt Marburg in einem konkreten Fall dazu verpflichtet, einer Studentin einen Bewohnerparkausweis zu erteilen. Sie nutzte ein in Tschechien zugelassenes Fahrzeug.
So wohnt die Klägerin in einem Bewohnerparkgebiet der Beklagten und nutzt ein Kraftfahrzeug ihres Vaters, der tschechischer Staatsangehöriger ist und das Fahrzeug in Tschechien zugelassen hat.
Teilnahme am Straßenverkehr
Im Frühjahr 2024 beantragte sie bei der Stadt Marburg die Erteilung eines Bewohnerparkausweises. Die Stadt lehnte dies mit der Begründung ab, dass sie Bewohnerparkausweise für Fahrzeuge mit ausländischer Zulassung nicht erteilen könne.
Im Rahmen des Klageverfahrens argumentierte die Stadt weiter, dass eine ausländische Zulassung gegen eine dauerhafte Nutzung des Fahrzeugs durch die Klägerin spreche, weil ein im Ausland zugelassenes Kraftfahrzeug nur vorübergehend am Verkehr in Deutschland teilnehmen dürfe.
Die zur Entscheidung über den Rechtsstreit berufene Berichterstatterin bejahte hingegen den Anspruch der Studentin auf einen Bewohnerparkausweis. Denn bei der Klägerin handele es sich um eine Anwohnerin, die das betroffene Fahrzeug nachweislich dauerhaft nutze.
Gegen eine dauerhafte Nutzung spreche insbesondere nicht, dass Kraftfahrzeuge mit ausländischer Zulassung nur vorübergehend am Straßenverkehr in Deutschland teilnehmen dürften.
Es sei jedoch nicht klar, ob das von der Klägerin genutzte Fahrzeug diese Voraussetzungen erfülle. Denn die Klägerin gab an, dass sie das Fahrzeug während der Semesterferien nicht in Deutschland nutze.
Diese Prüfung obliege der Zulassungsbehörde, die je nach Einzelfall eine Untersagung des Betriebs im öffentlichen Straßenverkehr ohne deutsche Zulassung aussprechen könne.
Die Versagung eines Bewohnerparkausweises für im Ausland zugelassene Fahrzeuge entspricht laut dem Verwaltungsgericht Gießen nicht dem Zweck der Vorschriften. Ein Bewohnerparkgebiet diene dem Anwohnerinteresse, in innerstädtischen Wohnstraßen eine Abstellmöglichkeit für ein, auch dauerhaft, genutztes Kraftfahrzeug zu finden. Das Urteil vom 13. November 2024 (Az.: 6 K 2830/24.GI) ist noch nicht rechtskräftig.
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