Ein Kunde hatte eine Anwaltskanzlei beauftragt, die mit zwei Anwälten für ihn tätig wurde. Im Laufe des weiteren Geschehens wurde der Kunde mit der Arbeit seiner Anwälte unzufrieden und beauftragte deshalb einen dritten Anwalt. Dieser telefonierte sogleich mit dem Richter, der den Rechtsstreit auf dem Tisch hatte, ohne zuvor darüber die beiden anderen Anwälte zu informieren. Die vorstehenden Tatsachen nahmen die beiden Anwälte zum Anlass, um für den Fall dass der dritte Anwalt weiterhin mit derselben Sache tätig sein sollte, das Kundenmandat zu kündigen. Aus diesem Grund kündigte dann wiederum der Mandant die Geschäftsbeziehung zu den beiden Anwälten und verlangte zusätzlich die gezahlten Anwaltshonorare zurück.
Da die Anwälte nicht zahlten, klagte der Kunde, jedoch gemäß des Beschlusses des Oberlandesgerichtes (OLG) Oldenburg vom 9. Februar 2017 ohne Erfolg. Beide Anwälte haben Anspruch auf ihre Vergütung, denn sie haben sich nicht „vertragswidrig“ verhalten. Es sei, so das OLG, nicht erwiesen worden, dass sich die streitenden Parteien darauf geeinigt hätten, einen weiteren Anwalt in der Sache einzubeziehen. Ebenso stelle die Ankündigung der Kündigung der Anwälte kein „vertragswidriges“ Verhalten dar, so das OLG. Der Anruf des zusätzlich eingeschalteten Anwalts beim Richter sei „geeignet“, das Ansehen der beiden anderen Anwälte zu schädigen. Daher sei die Ankündigung der beiden Anwälte, die Geschäftsbeziehung zu beenden, wenn es bei drei Anwälten bliebe, nicht zu rügen.
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