In einem konkreten Fall hat der Betroffene über 110 zusätzliche LED-Leuchteinheiten mit gesondertem Stromkreis an seiner Sattelzugmaschine angebracht. Als Grund habe er die Teilnahme an einer Show-Veranstaltung genannt.
Die LED-Leuchten waren im September 2020 bei einer Fahrt abends auf der BAB 6 angeschaltet. Der Fahrer sei daraufhin von der Polizei kontrolliert worden, die davon ausgegangen sei, dass dies ein Erlöschen der Betriebserlaubnis zur Folge habe. Sie habe daraufhin ein Bußgeldverfahren eingeleitet.
Das Amtsgericht (AG) Landstuhl habe den Fahrzeugführer wegen vorsätzlicher Inbetriebnahme eines Lkw trotz erloschener Betriebserlaubnis zu einer Geldbuße von 360 Euro verurteilt. Dagegen legte der Betroffene Beschwerde ein - mit vorläufigem Erfolg:
Der Bußgeldsenat hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Nach der Entscheidung des Senats habe das Amtsgericht eine von der Zusatzbeleuchtung ausgehende Gefährdung von Verkehrsteilnehmern im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO nicht hinreichend feststellen können.
Diese Vorschrift setze zwar keine konkrete Gefährdung voraus, so der Senat. Doch der Bußgeldrichter müsse im Einzelfall ermitteln, ob die am Fahrzeug vorgenommenen Änderungen eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern generell erwarten lasse. Ein reiner Verweis auf die hohe Anzahl der eingebauten LED-Leuchten genüge nicht.
Das Amtsgericht hätte sich zumindest mit der Leuchtkraft und Farbgebung der LED-Leuchten und einer daraus möglicherweise resultierenden Blend-Wirkung auseinandersetzen müssen. Auch halte der Senat es nicht für zutreffend, dass der Einbau lichttechnischer Anlagen per se zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führe – wovon das Amtsgericht ausgegangen war.
Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Einbau der Leuchten eine Veränderung der notwendigen lichttechnischen Anlagen des Fahrzeugs (wie beispielsweise bei getönten Rückleuchten) zur Folge hätte. Der Senat vertrete die Auffassung, dass diese Voraussetzung nicht gegeben sei, da die zusätzlichen LED-Leuchten in einem gesonderten Stromkreis getrennt von der notwendigen Beleuchtung schaltbar gewesen seien.
Das Amtsgericht solle nach Aussage der Arag-Experten nun klären, ob die Showbeleuchtung zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen könne. Zu beachten sei darüber hinaus, dass das Anbringen von nicht vorgeschriebenen oder unzulässigen lichttechnischen Einrichtungen am Fahrzeug gemäß §§ 69 Abs. 3 Nr. 18 i.V.m. 49a StVZO auch ungeachtet einer möglichen Gefährdung ein Bußgeld nach sich ziehen könne (Regelsatz nach Nr. 221.2 Bußgeldkatalog-Verordnung: 20 €).
(AG Landstuhl, Az. 2 OWi 4211 Js 475/21; Pf. OLG Zweibrücken, Az. 1 OWi SsBs 101/21)
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