Ein privater Kunde schließt im März 2017 einen Leasingvertrag mit Sixt über einen BMW M140i ab und fährt damit etwa 16 Monate lang um die 40.000 Kilometer. Dann widerruft der Kunde den Leasingvertag und fordert eine Rückabwicklung von Sixt, womit er alle bezahlten Leasingraten zurückerhalten würde.
Nach Weigerung einer Rückabwicklung durch den Autovermieter und der darauffolgenden Klage des Kunden bestätigt das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 18.06.2020, Az. 32 U 7119/19 den Widerruf. Grund: Das Leasingunternehmen habe den Kunden nicht ordnungsgemäß über das Verbraucherwiderrufsrecht belehrt.
Nach Rückgabe des Fahrzeuges muss der Kunde in diesem Fall auch nicht für Schäden oder sonstigen Verschleiß am Fahrzeug haften, nicht einmal für den in der Nutzungszeit erfolgten Wertverlust, obwohl Sixt dies beantragt hatte.
Das Urteil könnte weitreichende Folgen haben. Denn laut Kanzlei Dr. Lehnen & Sinnig, die den Prozess geführt hat, enthielten „nahezu alle“ Vertragsmuster der Sixt Leasing, besonders die Leasing- und Vario-Finanzierungsverträge, die beanstandeten Belehrungsfehler. Außerdem seien auch fast alle anderen Leasinggesellschaften von vergleichbaren Vertragsmängeln betroffen.
Wie die Kanzlei berichtet, stelle ein wirksamer Widerruf
„die geschickteste Möglichkeit dar, Streitigkeiten über angebliche Schäden am Auto oder hohe Nachzahlungen für gefahrene Mehrkilometer aus dem Wege zu gehen. Der Verbraucher muss keine Nachzahlungen leisten, sondern bekommt sein Geld sogar vollständig zurück.“
Eine ähnliche Entscheidung, ebenfalls gegen Sixt erstritten und ebenfalls durch die in Trier ansässige Kanzlei Dr. Lehnen & Sinnig, war im Februar 2020 beim Landgericht Nürnberg zu Gunsten des Klägers ausgefallen. Damals handelte es sich um eine Vario-Finanzierung (Az. 6 O 5718/19).
Leasingnehmer sollten ihre Verträge daher von einer auf Verbraucherwiderruf spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei überprüfen lassen, so die Kanzlei Dr. Lehnen & Sinnig, die, wie auch manch andere Kanzleien, eine kostenlose Erstberatung anbietet.
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