Rechtsurteil: Haftungsfrage bei Eis auf SB-Waschplatz

Rutscht ein Kunde eines Selbstbedienungs-Waschplatzes im Winter auf Eis aus, das sich durch das Waschen des eigenen Fahrzeugs gebildet hat, muss der Betreiber nicht haften – so verweist der D.A.S. Rechtservice auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm.
Anna Barbara Brüggmann

Laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungsservice gilt prinzipiell die sogenannte Verkehrssicherungspflicht auch bei Gewerbegrundstücken: Der Geschäftsinhaber muss demzufolge im Rahmen des Zumutbaren dafür sorgen, dass dem Kunden auf seinem Gelände keine Gefahren drohen. Gemäß Gerichtsurteilen bestehe laut D.A.S. Rechtsservice jedoch im Winter nur bei allgemeiner Schnee- oder Eisglätte eine Räum- und Streupflicht. Dann aber müssen sich auch Passanten sowie Kunden vorsichtig verhalten.
Im vorliegenden Fall hat eine Frau Anfang Februar gegen 13 Uhr ihr Fahrzeug auf einem Selbstbedienungs-Waschplatz gewaschen. Der Rest des Geländes war trocken und eisfrei, doch beim Waschen in der Waschbox hatten sich gemäß Angaben des Rechtsservice durch Spritzwasser offenbar einige vereiste Stellen gebildet. Die Kundin rutschte darauf aus, verletzte sich und verklagte den Platzbetreiber auf Schadenersatz sowie Schmerzensgeld. Ihrer Meinung nach hätte dieser gegen Glatteisbildung streuen müssen.
Nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm die Klage ab. Der Betreiber eines SB-Waschplatzes habe zwar eine Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf betriebsbedingte Gefahrenquellen und im Winter seien an diese Pflicht erhöhte Anforderungen zu stellen. Doch in diesem Fall sei die Glatteisbildung nicht durch Regen oder Schnee zustande gekommen, sondern durch die Kundin selbst, als sie ihr Auto wusch. Denn ihrer Aussage gemäß hätte keine allgemeine Glätte vorgeherrscht, es hätte lediglich einzelne vereiste Stellen um ihr Auto herum gegeben.
Laut Urteil des Gerichts müsse ein Waschplatzbetreiber im Winter nicht jede Waschbox nach jeder Wäsche auf mögliche Eisbildung kontrollieren. Das Streuen mit Streusalz oder Granulat in der Box sei bei laufendem Waschbetrieb nicht sinnvoll. Vom Betreiber könne der Kunde nur Vorkehrungen verlangen, die erforderlich und zumutbar seien. Bei einem preisgünstigen SB-Waschplatz könne der Kunde nicht erwarten, dass durchgehend Personal vor Ort sei.
Jeder müsse damit rechnen, dass bei winterlichen Temperaturen auf den Boden gespritztes Wasser gefrieren kann, zitiert der Rechtsservice weiter die Aussage des Gerichts. Besondere Warnschilder, die auf diese Gefahr hinweisen, seien nicht erforderlich. Der Kundin wurden vom Gericht daher keinerlei Ansprüche zugesprochen. (OLG Hamm, Az. 9 U 171/14)

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