Rechtsurteil: Fahrverbot nach Bedienen des Touchscreens

Das Bedienen eines Touchscreens im Fahrzeug kann ein Bußgeld nach sich ziehen und unter Umständen sogar den Führerschein kosten, so die Arag-Rechtsexperten.

Beim Bedienen des herkömmlichen Scheibenwischers sollte man sich genauso wenig vom Verkehrsgeschehen ablenken lassen wie bei der Auswahl von Scheibenwischerfunktionen auf einem Touchscreen. (Symbolbild: Pixabay)
Beim Bedienen des herkömmlichen Scheibenwischers sollte man sich genauso wenig vom Verkehrsgeschehen ablenken lassen wie bei der Auswahl von Scheibenwischerfunktionen auf einem Touchscreen. (Symbolbild: Pixabay)
Anna Barbara Brüggmann

Die Rechtsexperten der Arag weisen darauf hin, dass es am Steuer nicht nur untersagt ist, mit dem Handy am Ohr zu telefonieren. Das laut Straßenverkehrsordnung „vorschriftswidrige Benutzen eines elektronischen Gerätes“ (Paragraf 23 Absatz 1a) könne hohe Bußgelder oder Punkte in Flensburg sowie auch ein Fahrverbot zur Folge haben und sogar das Bedienen eines im Fahrzeug fest installierten Touchscreens umfassen.

Im vorliegenden Fall sei der Betroffene gegen 18:21 Uhr als Führer eines Tesla-Fahrzeugs „Tesla“ auf einer Bundesstraße unterwegs gewesen und habe den fest neben dem Lenkrad über der Mittelkonsole des Fahrzeugs installierten Touchscreen benutzt, um die Intervalle des bereits wegen starken Regens eingeschalteten Scheibenwischers einzustellen.

Jedoch sei er bei regenasser Fahrbahn und starkem Regen von der Fahrbahn nach rechts abgekommen, in eine Böschung gefahren und mit einem Netzknotenstationierungszeichen sowie mehreren Bäumen kollidiert.

Urteil des Amtsgerichts

Das Amtsgericht Karlsruhe verurteilte ihn der Arag zufolge zu einer Geldbuße von 200 Euro und verbot ihm für die Dauer von einem Monat das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr - aufgrund nicht angepasster Blickzuwendung auf den Bildschirm und der damit verbundenen Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen, so die Begründung.

Das Amtsgericht sei in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass der Betroffene bei Beachtung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt den dabei entstandenen Sachschaden hätte vorhersehen und verhindern können und habe den fest installierten Touchscreen als ein elektronisches Gerät i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO angesehen.

Der Scheibenwischer des Fahrzeugs ließe sich zwar am Lenkrad ein- und ausschalten, die Einstellung der Intervalle müsse aber über den „Touchscreen“ erfolgen – es müsste erst zunächst ein Scheibenwischersymbol berührt werden, dann in einem Untermenü zwischen fünf Einstellungen gewählt werden.

Dieser Vorgang würde mehr Aufmerksamkeit des Fahrers als bei Bedienung des Scheibenwischer mit den herkömmlichen Armaturen erfordern.

Oberlandesgericht: Blick aufs Verkehrsgeschehen richten

Das OLG Karlsruhe habe den fest im Fahrzeug der Marke Tesla eingebauten Berührungsbildschirm ebenso als ein elektronisches Gerät i.S.d. § 23 Abs. 1a S. 1 u. 2 StVO gewertet.

Auch die Einstellung der zum Betrieb des Kraftfahrzeugs notwendiger Funktionen über Touchscreen, wie in diesem Fall das Einstellung des Wischintervalls des Scheibenwischers sei daher nur gestattet, wenn diese mit einer nur kurzen, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepassten Blickzuwendung zum Bildschirm bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen verbunden sei. (Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 1 Rb 36 Ss 832/19).

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