Rechtsurteil: Fahrverbot kann nur gut begründet aufgehoben werden

Ein Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mindestens 41 km/h führt grundsätzlich zum einmonatigen Fahrverbot. Bei unverhältnismäßiger Härte kann unter Umständen davon abgesehen werden – aber nur mit guter Begründung, so die Arag-Rechtsexperten.

(Symbolbild: Pixabay)
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Anna Barbara Brüggmann

Die Rechtsexperten der Arag verweisen auf einen Fall, bei dem der Beklagte im April 2021 auf der A3 die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 43 km/h überschritt und ihm daraufhin ein Bußgeld von 160 Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt wurde.

Der Beklagte habe in der Folge Widerspruch eingelegt und angegeben, seit dem 01.10.2021 als Berufskraftfahrer zu arbeiten und sich noch in der Probezeit zu befinden. Während der Probezeit drohe ihm aufgrund des Fahrverbots die Kündigung, so seine Aussage.

Das Amtsgericht Wiesbaden habe dies als besondere Härte angesehen, das Fahrverbot aufgehoben sowie die Geldstrafe auf 320 Euro angehoben, erklärten die Juristen der Arag. Eine wiederum von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsbeschwerde führte nach Aussage der Arag zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.

Die Feststellungen des Amtsgerichts hätten nicht die Voraussetzungen für ein Absehen von einem Fahrverbot gedeckt. Die festgestellte Ordnungswidrigkeit werde mit einer Regelgeldbuße von 160,00 € und einem Regelfahrverbot von einem Monat belegt (§§ 24, 25 StVG, § 4 Abs. 1 i.V.m. Nr. 11.3.7. BKatV).

„Bei dieser Zuwiderhandlung ist ein grober beziehungsweise beharrlicher Pflichtverstoß indiziert, dessen Ahndung, abgesehen von besonderen Ausnahmefällen, eines Fahrverbots als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme bedarf“, betonte das OLG.

Nur, wenn Anhaltspunkte für eine außergewöhnliche Härte vorlägen, sei die Verhängung eines Fahrverbots unangemessen. Der Verlust des Arbeitsplatzes könne laut Rechtsexperten im Einzelfall eine solche unverhältnismäßige Härte darstellen.

Dies bedürfe jedoch der ausführlichen Begründung und Darlegung der zugrundliegenden Tatsachen. Bloße Vermutungen oder eine kritiklose Übernahme der Einlassung des Betroffenen durch den Tatrichter seien nicht ausreichend. Der Arag zufolge fehlten tragfähige Urteilsfeststellungen, da die Feststellungen des Amtsgerichts allein auf den Angaben des Betroffenen beruht hätten.

Es sei nicht dargelegt worden, aus welchen Gründen diese für glaubhaft erachtet wurden, um Missbrauch auszuschließen und eine fundierte Grundlage zu schaffen. Ob Zweifel am Zutreffen dieser Angaben des Betroffenen aufgekommen seien, sei nicht zu erkennen gewesen.

Das OLG verwies die Sache an das Amtsgericht zurück – nach Angaben der Arag sollen weitere Feststellungen getroffen werden, ob das Fahrverbot im konkreten Fall eine besondere Härte darstellt oder nicht. (OLG Frankfurt am Main, Az.: 3 Ss-OWi 415/22)

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