Im vorliegenden Fall verursachte eine Pkw-Fahrerin auf einem Parkplatz die Beschädigung eines anderen Fahrzeugs und verließ den Unfallort, obwohl sie den Unfall bemerkte. Einem Gutachten zufolge beliefen sich die Reparaturkosten des beschädigten Fahrzeugs auf circa 1.600 Euro.
Das Amtsgericht Hombruch entzog der Beschuldigten mit Verweis auf § 111 a Abs. 1 StPO vorläufig die Fahrerlaubnis. Dagegen legte sie jedoch Beschwerde ein, der Fall landete beim Landgericht (LG) Hamburg.
Das Landgericht entschied, dass die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht rechtens sei. Zwar habe die Beschuldigte unerlaubt den Unfallort verlassen, doch es liege kein bedeutender Sachschaden vor.
Wann ist ein Schaden bedeutend?
Den Angaben des LG gemäß sei bisher ein bedeutender Sachschaden angenommen worden, wenn die Wertgrenze von 1.500 Euro erreicht wurde.
Zu berücksichtigen sei aber auch die fortschreitende Entwicklung der Reparaturkosten sowie die Einkommensentwicklung, was die Anhebung der Wertgrenze auf 1.800 Euro rechtfertige.
Da die Reparaturkosten circa 1.600 Euro betrugen, sei die Wertgrenze nicht überschritten worden. Eine Fahrerlaubnisentziehung komme in diesem Fall daher nicht in Betracht, so das Urteil. (Az. 612 Qs 75/23)
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