Wenn ein Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe nach mindestens einer schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlung(en) auf die Fahrerlaubnis verzichtet und nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis in der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlung(en) begeht, kann die zuständige Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten anordnen.
Der konkrete Fall
Dem Kläger wurde im konkreten Fall erstmals im Juli 2014 die Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt. Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle und einer weiteren Kontrolle aus Anlass von Verkehrsverstößen wurde der Konsum von Cannabis festgestellt. Darauf verlangte die Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten.
Das vom Kläger vorgelegte Gutachten führte schließlich zu einer negativen Beurteilung der Fahreignung, worauf er auf seine Fahrerlaubnis verzichtete.
Auf der Grundlage eines dann positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens wurde dem Kläger im Juli 2020 die Fahrerlaubnis der Klasse B neu erteilt. Zwei Monate später überfuhr er jedoch eine bereits länger als eine Sekunde rote Ampel. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete daraufhin erneut ein medizinisch-psychologisches Gutachten an und stützte sich dabei auf Paragraph 2 a Abs. 5 Satz 5 StVG. Nachdem der Kläger das Gutachten nicht fristgerecht vorlegt hatte, wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen.
Das Verwaltungsgericht hatte die Entziehung der Fahrerlaubnis daraufhin aufgehoben, weil die Anordnung eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht auf Paragraph 2 a Abs. 5 Satz 5 StVG habe gestützt werden könne, so das Gericht. Die Vorschrift gelte nach ihrem Wortlaut nur, wenn die erste Fahrerlaubnis entzogen worden sei und nicht, wenn der Betroffene auf die Fahrerlaubnis verzichtet habe.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) hatte hingegen die Vorschrift auf den Verzicht für entsprechend anwendbar gehalten und die Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis abgewiesen.
Fahranfänger mit Probezeit
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die Rechtsauffassung des OVG in seinem Urteil vom 10. Oktober 2024 (Az: 3 C 3.23) schließlich bestätigt. Die Anforderung des Gutachtens hätte auf Paragraph 2 a Abs. 5 Satz 5 StVG in entsprechender Anwendung gestützt werden können.
Die Fahrerlaubnis auf Probe wurde im 1986 eingeführt und sollte allen Fahranfängern deutlich machen, dass sie sich in einer Probezeit bewähren müssen. Mit dem Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes 1998 reagierte der Gesetzgeber auf den Versuch, die Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe durch Verzicht und anschließenden Neuerwerb zu umgehen. Die Regelungen sollte somit für den Fall der Entziehung auch beim Verzicht auf die Fahrerlaubnis Anwendung finden.
Für die Regelungen über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis und Zuwiderhandlung in der neuen Probezeit (Paragraph 2 a Abs. 5 StVG) sollte ebenfalls eine Gleichstellung erfolgen. Ausdrücklich geregelt wurde sie nur für das Erfordernis der Teilnahme an einem Aufbauseminar vor Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis, aber nicht für die Anforderung eines Gutachtens nach erneuter Nichtbewährung in der neuen Probezeit.
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