Rechtsurteil: Erneute Fahrprüfung nach langjährigem Führerschein-Verlust

Nach einem langjährigen Verlust der Fahrerlaubnis für Lkw bis 7,5 Tonnen kann die Fahrerlaubnisbehörde eine erneute Fahrprüfung verlangen, so ein Urteil des Verwaltungsgericht Neustadt (Weinstraße).
Anna Barbara Brüggmann

Im vorliegenden Fall wurde dem Kläger im Jahr 1998 wegen Trunkenheit am Steuer die Fahrerlaubnis der früheren Klasse 3 entzogen, welche neben der Fahrberechtigung für Pkw auch die Berechtigung für Lkw der heutigen Klasse C1 umfasste. 2013 erhielt er entsprechend seinem damaligen Antrag nach positiv abgeschlossenem medizinisch-psychologischen Gutachten die Fahrerlaubnis der Klasse BE (Pkw mit Anhänger) ohne erneute Fahrprüfung wieder erteilt.
Nach einem Jahr beantragte er die Wiedererteilung der heutigen Klasse C1. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde verlangte eine erneute theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung und nannte als Grund, dass er seit mehr als 17 Jahren keine Fahrzeuge der Fahrerlaubnisklasse C1 mehr geführt habe. Der Kläger unterzog sich jedoch nicht dieser Prüfung, der Antrag wurde daraufhin von der Behörde abgelehnt.
Der Fahrer reichte in einem Widerspruchsverfahren Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße ein. Er gab an, über die notwendige Fahrpraxis für Lkw der Klasse C1 zu verfügen, weil er auf dem Firmengelände seines Arbeitgebers und im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern mit Lkw beziehungsweise größeren Maschinen gefahren sei.
Das VG schloss sich der Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde an. Angesichts des langen Zeitraums, in dem der Kläger Fahrzeuge der Fahrerlaubnis Klasse C1 nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr führen durfte, sei es gerechtfertigt, eine erneute Fahrerlaubnisprüfung zu fordern. Die von ihm angeführte Fahrpraxis auf einem Privatgelände und mit landwirtschaftlichen Maschinen sei mit der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Lkw nicht zu vergleichen.
Die Fahrbefähigung für einen Lkw der Klasse C1 könne zudem nicht mit dem Führen eines Pkw gleichgesetzt werden. Ein Bestandsschutz der bis 1998 inne gehabten alten Fahrerlaubnis Klasse 3 - unter Einschluss der heutigen Klasse C1 - sei mit deren Entziehung durch das Strafgericht erloschen. (Az 1 K 1113/17.NW).

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