Auch dann besteht eine Ordnungswidrigkeit, wenn ein Fahrzeugführer billigt, dass ein anderer Fahrzeuginsasse auf seinem Mobiltelefon eine App geöffnet hat, mit der vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen gewarnt wird. Die Rechtsexperten der Arag verweisen auf folgenden Rechtsfall, der erst vor dem Amtsgericht Heidelberg und schließlich vor dem 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Karlsruhe landete:
Der Beklagte fuhr Anfang 2022 mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit durch Heidelberg. Auf der Mittelkonsole lag das Smartphone seiner Beifahrerin, auf dem eine sogenannte „Blitzer-App“ in Betrieb war. Er wurde wegen seines auffälligen Fahrverhaltens von Polizeibeamten kontrolliert.
Diese haben nach Feststellung des Amtsgerichts bemerkt, dass er besagtes Mobiltelefon bewusst zur Seite schob. Das Amtsgericht Heidelberg schloss daraus, dass die App mit Billigung des Fahrers benutzt wurde und verhängte eine Geldbuße in Höhe von 100 Euro gegen ihn.
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat bestätigt, dass die Beweiswürdigung durch das Amtsgericht Heidelberg ohne Rechtsfehler vonstatten ging. Es verwies auf § 23 Abs. 1c Satz 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO), demzufolge ein verbotenes Verhalten nicht nur dann vorliege, wenn der Fahrer selbst eine App zur Warnung vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen aktiviert hat.
Verboten und bußgeldbewehrt sei vielmehr auch die Nutzung der auf dem Mobiltelefon eines anderen Fahrzeuginsassen installierten und aktivierten „Blitzer-App“ - soweit sich der Fahrer die Warnfunktion der App zunutze mache.
Das OLG entschied daher, dass es bei der Geldbuße von 100 Euro für den Fahrer bleibt. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist rechtskräftig (OLG Karlsruhe, Az. 2 ORbs 35 Ss 9/23).
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