Rechtsurteil: Blendung durch anderes Fahrzeug schützt nicht vor Bußgeld
Der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH zufolge wurde ein Fahrer, der im Dunkeln innerorts mit circa 30 km/h unterwegs war, von einem Auto geblendet, dass vor einer Abzweigung auf seiner Straßenseite mit zu ihm gewandten Scheinwerfern parkte.
Der Fahrzeuglenker fuhr mit gleichbleibender Geschwindigkeit weiter und am parkenden Auto vorbei, obwohl er zum Schluss fast nichts mehr sehen konnte. Da er ein drittes Fahrzeug, das vor der Abzweigung angehalten hatte, übersah, kam es zu einem Auffahrunfall, das dritte Fahrzeug trug einige Schäden davon.
Dem D.A.S. Rechtsschutz zufolge verhängte die herbeigerufene Polizei ein Bußgeld von 35 Euro an den geblendeten Fahrer, seiner Meinung nach war jedoch allein der Fahrer mit eingeschalteten Scheinwerfern für den Unfall verantwortlich. Das Amtsgericht Dortmund bestätigte jedoch laut D.A.S. Leistungsservice das Bußgeld, der Mann habe gegen § 1 Absatz 2 StVO verstoßen und andere Verkehrsteilnehmer geschädigt. Denn gemäß der Straßenverordnung muss sich jede am Straßenverkehr teilnehmende Person so verhalten, dass sie andere nicht schädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt.
Würde man so geblendet, dass man nichts mehr sehen könne, dürfe man nicht mit unverminderter Geschwindigkeit weiterfahren, sondern müsse seine Fahrweise anpassen und notfalls anhalten. Es sei nicht zulässig, einfach weiterzufahren, zudem sei die Blendung durch den anderen Fahrer keine Entschuldigung für das Außerachtlassen der nötigen Sorgfalt in einer solchen Situation. (AG Dortmund, Az. 729 OWi - 250 Js 147/17 - 49/17)
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