Rechtsurteil: Beweisaufnahme eines Unfalls bei Dashcam-Aufzeichnung unnötig

Wird ein Unfall von beiden Unfallbeteiligten mit einer frontal das Fahrgeschehen aufnehmenden Dashcam aufgezeichnet, ist keine Beweisaufnahme zum Unfallhergang erforderlich, so entschied das Landgericht Neubrandenburg. Ein Augenzeuge könne den Hauptsachverhalt nicht mehr modifizieren.

Symbolfoto: Pixabay.
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Claudia Leistritz

Sachverhalt war ein Auffahrunfall, zu dem es im März 2017 nachts in Neubrandenburg gekommen war. Nachdem ein Pkw mehrmals die Spur gewechselt hatte, bremste dessen Fahrer unmittelbar nach seinem letzten Spurwechsel plötzlich sein Fahrzeug vor dem Fahrer eines Transporters ab, der sein Gefährt nicht mehr rechtzeitig abbremsen konnte. Die Dashcam-Geräte beider Fahrzeuge hatten das Geschehen aufgezeichnet. Der Fahrer des Pkw behauptete nun, er sei vom Fernlicht des Transporters geblendet gewesen und habe zum Zweck des Abbiegens nach rechts in eine Straße die Geschwindigkeit von 80 km/h stark abgebremst. Deswegen sei der Transporterfahrer der Hauptschuldige am Auffahrunfall. Gleichzeitig klagte er gegen diesen und dessen Haftpflichtversicherung auf Schadensersatz.

Der Kläger habe den Auffahrunfall allein verschuldet, daher stünde ihm kein Anspruch auf Schadensersatz zu, urteilte dagegen das LG Neubrandenburg mit Urteil vom 3. April 2018. Auch eine normalerweise in Auffahrunfällen greifende Haftung des Auffahrenden wies das Landgericht zurück, da der Kläger den Unfall durch sein nicht nachvollziehbares, verkehrswidriges Verhalten herbeigeführt habe. Auch die Abbremsung sei ohne ausreichenden Grund erfolgt, der aus einer aktuellen Verkehrssituation hätte entspringen können. Daher verzichtete das Gericht auf eine Beweisaufnahme des Unfallgeschehens, weil das Kerngeschehen von den beiden Dashcam-Aufzeichnungen einwandfrei festgehalten worden war. Zusätzliche Aussagen des Klägers könnten diesen Sachverhalt nicht abmildern. Az: 3 O 199/17.

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