Rechtsurteil: Auffahrende sind bei Vollbremsung nicht immer haftbar

Bei grundlosem starkem Abbremsen des Vorausfahrenden im Falle eines Auffahrunfalls kann der Auffahrende normalerweise durch den Anscheinsbeweis entlastet werden. Jedoch nicht in allen Fällen, wie das OLG Hamm nun entschieden hat.

(Symbolbild: Pixabay)
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Claudia Leistritz

Das OLG Hamm relativiert die übliche Entscheidung zuungunsten des offenbar grundlos Auffahrenden bei Vollbremsung. Denn verkehrsbedingt müsse mit Vollbremsungen durchaus gerechnet werden.

Im aktuellen Fall kam es zu einem Auffahrunfall außerhalb eines Ortes im Februar 2016. Die Halterin des auffahrenden Fahrzeugs klagte gegen die Halterin des vorausfahrenden Fahrzeugs auf Zahlung von Schadensersatz. Nach Ansicht der Klägerin habe die Beklagte grundlos stark abgebremst, wodurch es  zum Unfall gekommen sei. Das Landgericht Bielefeld wies die Schadensersatzklage der Klägerin ab. Dagegen ging die Klägerin in Berufung.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat die Klage und auch die darauffolgende Berufung der Klägerin zurückgewiesen, da der Fahrer des auffahrenden Fahrzeuges den Unfall verschuldet habe aus mehreren Gründen.

Nach dem Beweis des ersten Anscheins wären somit sowohl der nötige Sicherheitsabstand nicht eingehalten wie auch mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren worden, zudem hätte wohl auch eine Unaufmerksamkeit vorgelegen – alles Gesichtspunkte, die von der Klägerin nicht widerlegt werden konnten.

Nur die Tatsache der Vollbremsung genüge nicht, um den Anscheinsbeweis zu entkräften, denn der Hinterherfahrende müsse auch mit grundlosem scharfem Abbremsen des Vorausfahrenden rechnen. In diesem Fall würde nämlich auch der erforderliche Sicherheitsabstand zur rechtzeitigen Bremsung ausreichen.

Die Klägerin musste die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der erstinstanzlichen Säumnis übernehmen, die die Beklagten als Gesamtschuldner tragen, so das Urteil. (OLG Hamm, Az.  7 U 70/17)

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