Rechtstipp zum Thema Wegeunfälle

Den Arag-Rechtsexperten tritt die gesetzliche Unfallbersicherung für Unfälle auf dem Weg zur Arbeit ein. Wegeunfälle sind jedoch nur versichert, wenn der Versicherte den unmittelbaren Weg von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte zurücklegt.

(Symbolbild: Pixabay)
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Anna Barbara Brüggmann

Nach Angaben der Arag tritt die gesetzliche Unfallversicherung auch für Unfälle auf dem Weg zur Arbeit ein. Die sogenannten Wegeunfälle sind auch gemäß Sozialgesetzbuch abgesichert. Doch in welchen Fällen muss die Unfallversicherung nicht einstehen?

Prinzipiell seien Wegeunfälle den Rechtsexperten zufolge rechtlich nur dann versichert, wenn der unmittelbaren Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte zurücklegt wird. Der Versicherte könne sich dabei für die kürzeste Wegstrecke oder für den weiteren, jedoch zeitlich günstigeren Weg entscheiden. Für den Versicherungsschutz spiele es keine Rolle, ob man die Strecke per Auto, Fahrrad, Bus oder Bahn oder zu Fuß zurücklegt.

Vorsicht ist jedoch beim Telefonieren auf dem Arbeitsweg geboten. In einem konkreten Fall war eine Frau nach der Arbeit zu Fuß auf dem Weg nach Hause. Als sie einen Bahnübergang psasierte, wurde sie von einer Bahn erfasst und schwer verletzt, weshalb sie monatelang nicht arbeiten konnte. Über einen Mitschnitt einer Videokamera zeigte sich, dass die Frau während des Fußmarsches mit ihrem Handy telefonierte.

Die Berufsgenossenschaft sah den Unfall nicht als Arbeitsunfall an, das Sozialgericht Frankfurt am Main stimmte dem zu. Zwar sei der Gang selbst unfallversichert, aber nicht das gleichzeitige Telefonieren. Das unversicherte Telefonieren sei hier die wesentliche Unfallursache gewesen. (Sozialgericht Frankfurt am Main, Az.: S 8 U 207/16).

Muss der Arbeitnehmer unerwartet und zwingend tanken, um zur Arbeit zu gelangen, ist er ebenfalls durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert – zum Beispiel wenn man außerplanmäßig in den Betrieb gerufen wird und der Tank nicht mehr bis dorthin reicht. Nach der Tankunterbrechung greife der Versicherungsschutz wieder, sobald der Versicherte den ursprünglichen Weg wieder erreicht – allerdings nur, wenn die Unterbrechung nicht länger als zwei Stunden gedauert hat (BSG, Az.: 8 RKnU 1/94).

Ist das Tanken auf dem Weg zur Arbeit jedoch nicht unbedingt notwendig, um an die Arbeitsstätte zu kommen, muss die Versicherung laut Arag im Falle eines Unfalls nicht zahlen. (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Az.: L 3 U 7/09). Dies gilt auch für kurze Unterbrechungen des Arbeitsweges aus privaten Gründen, beispielsweise für Einkäufe oder Besuche.

Ist ein Umweg auf dem Weg zur Arbeit nötig, um das Kind wegen der eigenen oder der beruflichen Tätigkeit des Ehe- bzw. Lebenspartners zur Betreuung zu bringen, ist dieser Weg versichert - egal, ob es zu den Großeltern, Tagesmutter oder in die Kita gebracht wird. Die Rechts-Experten weisen allerdings darauf hin, dass der Versicherungsschutz nur besteht, wenn der Versicherte im Anschluss tatsächlich zur Arbeit fährt.

Auch Umwege bei Fahrgemeinschaften, um berufliche Mitfahrer abzuholen, hätten laut SGB keinen Einfluss auf den Versicherungsschutz der einzelnen Mitglieder der Fahrgemeinschaft, so die Angaben der Arag.

Wie verhält es sich bei sonstigen privat motivierten Abweichungen vom Arbeitsweg? Wer sein verlorenes Haustier sucht und dabei von seinem üblichen Arbeitsweg abweicht, unterliegt nicht mehr dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, entschied das Sozialgericht Landshut. In diesem Fall kam ein Angestellter von einer Spätschicht nach Hause, als ihm einfiel, dass er nach seiner Katze Ausschau halten könnte. Er betrat dazu den nassen Rasenund  rutschte dabei aus. Für die dadurch bedingte Verletzung konnte der Versicherungsschutz nicht geltend gemacht werden. (SG Landshut, Az.: S 13 U 243/16).

Laut Arag-Experten könnten jede „privat motivierte Verrichtung“ und kleine Umwege können den Versicherungsschutz sofort beenden. Bei einem Wegeunfall unter Alkoholeinfluss sind Unfälle immer dann nicht versichert, wenn der Versicherte aufgrund des Alkoholkonsums relativ oder absolut fahruntüchtig ist und die Fahruntüchtigkeit die maßgebliche Ursache für den Unfall war (BSG, Az.: 9 b RU 86/83).

Nach Auskunft der Rechts-Experten beginnt der versicherte Arbeitsweg erst an der Außentür des Wohngebäudes. Es liegt daher kein Wegeunfall vor, wenn ein Arbeitnehmer im Home-Office in der eigenen Wohnung oder in einem anderen Stockwerk des Hauses arbeitet und er dort auf dem Weg zum Schreibtisch verunglückt (Sozialgericht Karlsruhe, Az.: S 4 U 675/10).

Bei einem Wegeunfall muss der Versicherte einen sogenannten Durchgangsarzt aufsuchen. Handelt es sich um einen Notfall, kann dies auch nach der Erstversorgung geschehen. Wird der Versicherte dabei für mehr als drei Tage für arbeitsunfähig erklärt, meldet sowohl der Arzt als auch der Arbeitgeber den Unfall der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

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