Kommunen müssen Bäume nämlich zweimal im Jahr auf ihren Gesundheitszustand überprüfen. Wenn der Ast also von einem kranken Baum gefallen ist, hat der Baumeigentümer seine Verkehrssicherungspflicht missachtet und muss zahlen.
Andernfalls aber zählen Schäden durch gesunde abgebrochene Äste zum „naturgegebenen Lebensrisiko“ und werden nicht übernommen. Dies gilt auch für schädigende Baumfrüchte aller Art. Die Kommunen sind weder verpflichtet Warnschilder aufzustellen, noch für Schäden durch fallende Kastanien oder Eicheln aufzukommen, so die ARAG.
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