Rechtstipp: Wer hat Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankeitsfall?

Dem Entgeltfortzahlungsgesetz zufolge haben Arbeitnehmer sechs Wochen lang Anspruch auf die Weiterzahlung ihres Gehalts. Die Arag-Rechtsexperten informieren darüber, wer genau Anspruch darauf hat und was danach passiert.

(Symbolbild: Pixabay)
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Anna Barbara Brüggmann

Seit dem Jahr 1994 regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) in Deutschland die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, darauf verweisen die Rechtsexperten der Arag. Anspruch darauf haben alle Arbeitnehmer einschließlich Auszubildenden ab der fünften Woche des Arbeits- beziehungsweise Ausbildungsverhältnisses für die Dauer von bis zu sechs Wochen - sofern nicht durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung getroffen wurde.

Das EFZG gilt jedoch nicht für Beamte sowie Richter und Soldaten in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, in diesen Fällen werden die Bezüge auch im Krankheitsfall ohne gesetzliche Fristen weitergezahlt. Generell besteht nach Angaben der Arag der Anspruch allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit nicht verschuldet hat, weil er beispielsweise betrunken Auto gefahren ist oder sich geprügelt und dabei verletzt hat.

Geleistet wird die Entgeltfortzahlung für die Dauer von maximal sechs Wochen. Der Betrag richtet sich nach der Vergütung, die der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er nicht krank gewesen wäre, sondern gearbeitet hätte. Bei einem festen Monatsgehalt, wird dieses Gehalt in dieser Zeit regulär weitergezahlt, so die Rechtsexperten. Bezieht der Arbeitnehmer hingegen ein leistungsabhängiges Gehalt oder hätte er in dieser Zeit Zulagen erhalten, wird das Gehalt gezahlt, das er in dem Krankheitszeitraum durchschnittlich verdient hätte (Lohnausfallprinzip). Doch im Rahmen eines Tarifvertrags darf im Ausnahmefall zuungunsten des Arbeitnehmers eine andere Bemessungsgrundlage festgelegt werden, so die Experten.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung beginnt mit dem ersten Tag der Erkrankung, erkrankt der Arbeitnehmer während der Arbeit, beginnt die Zahlung ab dem nächsten Tag. Die Sechs-Wochen-Regelung gilt auch bei Neuerkrankungen. Ist ein Arbeitnehmer beispielsweise krankgeschrieben und bricht sich während dieser Zeit ein Bein, bleibt es dennoch bei der Anspruchsdauer von sechs Wochen. Handelt es sich aber um zwei Arbeitsunfähigkeitsfälle, die ursächlich und zeitlich getrennt sind, beginnt der sechswöchige Anspruch erneut.

Nach Ablauf der sechs Wochen wird im Falle einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit als Lohnersatz ein geringeres Krankengeld durch die Krankenkasse gezahlt. Dies erhält man auch, wenn man krankheitsbedingt während der ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses fehlt und man daher noch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, darauf verweist die Arag.

Gesetzlich Versicherte haben in Deutschland einen Anspruch auf Krankengeld, wenn eine Krankheit sie arbeitsunfähig macht und der Arbeitgeber nicht mehr zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist. Ob eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, entscheidet der Arzt. Nach Angaben der Arag bedeutet arbeitsunfähig, dass jemand seinen Beruf zu weniger als 50 Prozent ausüben kann.

Bei einer mehr als sechs Wochen dauernden Arbeitsunfähigkeit hängt die Höhe des Krankengeldes vom Einkommen vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit ab. Bei Arbeitnehmern beträgt sie 70 Prozent des Bruttogehaltes, maximal aber 90 Prozent des bisherigen Nettoeinkommens. Bei Empfängern von Arbeitslosengeld I richtet sich das Krankengeld nach der Höhe der zuletzt bezogenen Leistungen.

Selbstständige können beim Abschluss der (freiwilligen) gesetzlichen Krankenversicherung wählen, ob sie Krankengeld erhalten wollen. Dieses wird dann ab der siebten Woche der Krankheit gezahlt. Privat-Versicherte erhalten Krankentagegeld, das nach ähnlichen Richtlinien ausgezahlt wird - je nach Versicherungstarif kann dies bis zu 100 Prozent des Nettoverdienstes ersetzen, zugrunde gelegt wird dabei der Durchschnittsverdienst der zwölf Monate vor Krankheitsbeginn.

Selbstständige können wählen, ob sie die Unterstützung bereits wenige Tage nach der Krankschreibung erhalten wollen und nicht erst ab der siebten Woche, der Tarif sei dann entsprechend teurer. Privat- Versicherte sollten Änderungen des Netto-Einkommens unbedingt mitteilen, um stets angemessen abgesichert zu sein.

Die Arag-Experten raten, auf eine lückenlose Krankschreibung zu achten. Denn sind im Krankheitsfalle einige Tage nicht durch eine Krankschreibung abgedeckt, mache sich dies nicht nur auf dem Konto bemerkbar, sondern später auch bei der Rentenversicherung, da vom Krankengeld auch Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherungsbeiträge einbehalten werden.

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