Rechtstipp: Wenn Autofahrer Wildtieren begegnen

Die Arag-Experten geben Hinweise zum richtigen Verhalten bei Wildwechsel. Wenn die Sommerzeit wieder auf Normalzeit umgestellt wird, müssten Autofahrer, die am frühen Morgen auf dem Weg zur Arbeit sind, häufiger mit Wildtieren auf oder nahe der Fahrbahn rechnen.

Foto: Sang Hyun Cho | Pixabay.
Foto: Sang Hyun Cho | Pixabay.
Claudia Leistritz

So verzeichnete der Deutsche Jagdverband, wie die Arag berichtet, im vergangenen Jahr etwa 235.000 durch Unfälle getötete Wildtiere. Dabei könne man durch das Beachten einiger Regeln viele Unfälle vermeiden:

Generelles Verhalten bei Wildwechsel

Zunächst solle man, wenn einem Wild in der Nähe der Fahrbahn begegne oder damit zu rechnen sei, die Geschwindigkeit entsprechend anpassen und lieber abbremsen. Als Richtwert nennen die Arag-Experten einen Höchstwert von 60 km/h. Manchmal weisen auch Straßenschilder auf Wege hin, die von Wildtieren bevorzugt zur Überquerung von Straßen benutzt werden. In solchen Fällen sollten Wald- und Straßenränder im Auge behalten werden.

Besonders hohe Vorsicht gilt in eingeschränkten Sichtverhältnissen wie bei Nebel, Dämmerung oder Nacht. Da das Wild gewohnte Wege beibehält, ist vor allem auf Straßen durch Waldgebiete die Wahrscheinlichkeit hoch, Wildtieren zu begegnen. Zudem gebe es hier weniger Warnhinweise. Auch seien wilde Tiere selten alleine unterwegs. Wenn eines zu sehen sei, könne man also in der Regel mit ein oder mehreren Nachzüglern rechnen.

Sollte ein Tier im Scheinwerferlicht auftauchen, reagiere man am besten mit abblenden, abbremsen und hupen, raten die Arag-Experten.

Wenn ein Unfall bevorsteht

Sollte ein Zusammenstoss nicht mehr zu vermeiden sein, solle man das Lenkrad festhalten, geradeaus lenken und abbremsen sowie Ausweichmanöver möglichst nur mit besonderer Vorsicht durchführen.

Wenn ein Wildtier angefahren wurde

Wie bei Unfällen solle man in diesem Fall den Warnblinker einschalten und die Unfallstelle sichern. Das tote Wild solle nicht mitgenommen, verletztes Wild nicht verfolgt werden. Verletzte Personen sollten mit erster Hilfe versorgt,  notfalls der Krankenwagen oder Notarzt gerufen werden. Dann müsse man die Polizei informieren und sich bei Kfz-Schäden diese von Polizei oder Revierinhaber für die Teilkaskoversicherung bescheinigen lassen. Zudem sollte man Fotos vom Fahrzeug, dem Unfallort und dem Tier anfertigen.

Zuständigkeiten und Gerichtsurteile im Zusammenhang mit Wildunfällen

Für Unfälle mit Haarwild (also Wildschwein, Reh, Hirsch, Fuchs und Hase) komme grundsätzlich die Teilkaskoversicherung auf. Manche Verträge decken auch solche mit anderen Tierarten ab. Die Vollkaskoversicherung deckt auf jeden Fall die Schäden am eigenen Fahrzeug, so die Arag.

Unfall durch Ausweichen

Sollte ein Schaden nicht durch den Zusammenstoß mit dem Wildtier, sondern beim Ausweichen entstanden sein, handele es sich jedoch nicht um einen Wildunfall. Eventuell könne hier ein „Rettungskostenersatz“ greifen, zu dem Maßnahmen zur Abwendung eines Versicherungsfalles zählen. Allerdings hafte die Versicherung nur, wenn „die Reaktion des Fahrers nicht reflexhaft und unter Berücksichtigung der Größe des Tieres angemessen war“. Entsprechend hatte das Oberlandesgericht Saarbrücken im Jahr 2011 entschieden (Az: 5 U 356/10-57).

Unfall mit bereits totem Tier

Wenn beispielsweise ein Autofahrer einen Zusammenstoß mit einem bereits toten Wildschwein hat, muss nach einem Urteil des Landgerichts Stuttgart aus dem Jahr 2007 (Az: 5 S 244/06) die Versicherung für den Schaden aufkommen, denn in diesem Fall greife die „Unfallvariante der Haarwild-Versicherungsklausel“. Diese besagt, dass zwar das Fahrzeug, aber nicht das betroffene Tier in Bewegung sein muss und demzufolge der bei einem Zusammenprall verursachte Schaden am Auto tatsächlich auf eine „Tiergefahr“ zurückzuführen sei. Die Versicherung könne also nicht die Schadensregulierung verweigern indem sie sich darauf berufe, dass von einem toten Tier keine „spezifische Tiergefahr“ ausgehe.

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